Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine schriftliche Gruppenanfrage an die Firmenzentrale der Online Plattform Airbnb in Dublin gestellt. Die Finanzämter werden dadurch voraussichtlich eine Liste über Namen, Anschriften und die Vermietungsumsätze der Vermieter erhalten und diese auswerten. Daher melden Sie auf jeden Fall Ihre Airbnb-Umsätze an das Finanzamt. 

Wie erfolgt die richtige Versteuerung der Einnahmen über Airbnb?

Umsatzsteuer
Die Vermietung unterliegt der Umsatzsteuer mit 7 % gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Wer keine weiteren Umsätze (z.B. aus gewerblicher, selbständiger Tätigkeit oder weiterer Vermietung) erzielt kann die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Einkommensteuer
Die Einnahmen unterliegen grundsätzlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Einnahmen (nicht Einkünfte) bis zu einer Bagatellgrenze von 520 Euro jährlich bleiben außer Ansatz.
Werbungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Hier ist zu unterscheiden ob die Kosten direkt oder indirekt zuordenbar sind.

Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer und hat Airbnb-Einkünfte die nicht mehr als 410 Euro pro Jahr betragen (Einnahmen abzüglich Werbungskosten), erfolgt aufgrund des Härteausgleiches gemäß § 46 Abs. 3 EStG kein Ansatz bei der Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte sind aber trotzdem in der Steuererklärung einzutragen.

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