Welche Heilberufe sind umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr.14a UStG und welche nicht ?

Das Umsatzsteuergesetz gewährt für Heilbehandlungen grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung. Neben den genannten Berufen wie Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut und Hebamme besteht noch die Möglichkeit für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten.

In diesem Beitrag möchte ich nun auf die ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten näher eingehen.

Entscheidendes Kriterium ist die Qualifikation des Behandelnden und es muss sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln. Soweit die Kosten von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, kann von der entsprechenden Befähigung ausgegangen werden. Wie die Einordnung bei der Einkommensteuer erfolgt ist für die Umsatzsteuer allerdings ohne Bedeutung.

Es gelten vor allem die vergleichbaren berufsrechtlichen Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung.

Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14a UStG liegt vor bei:

  • Altenpflegern, soweit diese eine Erlaubnis nach dem Altenpflegegesetz haben

  • Atem-, Sprech und Stimmlehrern, soweit eine Kassenzulassung vorliegt

  • Beschäftigungs- Arbeitstherapeuten und Ergotherapeuten, soweit eine Kassenzulassung vorliegt

  • Dental-Hygieniker sind steuerbefreit, da im Auftrag eines Zahnarztes tätig.

  • Diätassistenten sind nach dem DiätAssG steuerbefreit

  • Ernährungsberater sind steuerbefreit soweit die Ausbildung an Fachhochschulen/Universitäten erfolgte.
  • Diplom Sprechwissenschaftler sind befreit, soweit eine Kassenzulassung vorliegt

  • Ergotherapeuten

  • Krankenpfleger sind je nach Tätigkeit steuerbefreit

  • Logopäden

  • Masseure und medizinische Bademeister sind steuerbefreit, soweit sie keine Schönheitsmassage ausführen

  • Podologen (Fußpfleger) sind steuerbefreit

  • Orthoptisten sind steuerbefreit, wenn sie die entsprechende Erlaubnis für die Ausübung ihres Berufes haben

  • psychologische Psychotherapeutinnen

  • Psychotherapeuten

  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

  • Rettungsassistenten

  • Sprachheilpädagogen soweit mit Kassenzulassung dann steuerbefreit. Soweit sozialpflegerische Leistungen erbracht werden, sind diese nicht steuerbefreit.

  • Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt sind, sind steuerbefreit

Welche Berufe sind nicht begünstigt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und somit umsatzsteuerpflichtig?

  • Ärztepropagandisten

  • Augenoptiker

  • Bewegungstherapeuten

  • Haarentfernung

  • Fachkosmetikerin

  • Familienhelferin (auch Sozialpädagogin, die vom Jugendamt finanziert ist)

  • Fußpfleger/Fußpraktiker –ist kosmetisch-

  • Gymnastiklehrer

  • Heileurythmisten

  • Heilmagnetisieur

  • Heilpädagogen, da es ein sozialpflegerischer Beruf ist.

  • Hersteller künstlicher Augen

  • Kieferorthopädietechniker

  • Krankenpflegehelfer

  • Kunstpädagoge

  • Legasthenie-Therapeut

  • Musiktherapeut

  • Yogalehrer

Details zum Diplom-Psychologen:

Soweit der Diplom-Psychologe auf einem anderen Gebiet als der Psychotherapie tätig ist, ist eine der ärztlichen Tätigkeit ähnlichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht gegeben. Die Psychologie ist als solche keine spezifisch heilkundliche Wissenschaft. Ggf. ist die Tätigkeit dann als wissenschaftliche Tätigkeit zu sehen. Hier muss auf jeden Fall eine Einzelfallbetrachtung aufgrund des Betätigungsfeldes und der Art der Tätigkeit erfolgen. Supervisionsleistungen sind ebenfalls nicht befreit. (BMF 27.12.99 IV C 2 S 2246 69/99)

Details zum Heilpädagogen:

Auch wenn der Heilpädagoge freiberuflich tätig ist, ist er nicht von der Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich bei diesem Beruf wie bei den Berufen des Erziehers und Heilerziehungspflegers um sozialpflegerische Berufe, für deren Ausbildungs- und Zugangsregelungen der Bund keine Zuständigkeit besitzt, da es keine Heilberufe im Sinne des Grundgesetzes sind. Natürlich können Heilpädagogen trotzdem in Einzelfällen auch auf medizinischem Gebiet tätig sein. Trotzdem fehlt es grundsätzlich an einer heilberuflichen Tätigkeit.

Die Umsätze der Heilpädagogen unterliegen somit vollständig der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmerregelung

Ggf. kann die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerreglung nach § 19 UStG sinnvoll sein. Details entnehmen Sie hierzu bitte in meinem gesonderten Blogbeitrag.

Wie Sie erkennen können, ist auch diese Thematik sehr komplex und kann nur im Einzelfall anhand der Bestandsaufnahme der detaillierten Tätigkeit richtig gelöst werden.

Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.