Betriebsausgabenpauschale – haben Sie schon einmal davon gehört? Wenn nicht, lesen Sie hier unbedingt weiter, denn mit der Betriebsausgabenpauschale nutzen Sie Vorteile!
Das Bundesministerium für Finanzen hat schon vor einigen Jahren ein Schreiben bzgl. der Möglichkeiten des Ansatzes von Betriebsausgabenpauschalen Stellung genommen.
 
Folgende Betriebsausgabenpauschalen sind möglich:

  • Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit: Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

1.    a)
bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30  % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455  € jährlich.
2.    b)
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.  S.  d. §  3 Nr.  26  EStG handelt, auf 25  % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614  € jährlich. Der Höchstbetrag von 614  € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
 
Es bleibt den Stpfl. unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Bitte beachten Sie: Hierbei handel t es sich um keine steuerliche Beratung. Der Beitrag ist nur eine Information.