Finanzbuchführung und Kleinunternehmerregelung.

Behalten Sie stets den Überblick.

Finanzbuchführung – jetzt sind Sie dran!

Soweit Sie auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG verzichtet haben, sind Sie als Existenzgründer verpflichtet,

  • im Jahr der Geschäftsgründung und
  • im folgenden Kalenderjahr

Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.

Dabei stellen sich viele Fragen:

  • Welche Belege sind steuerlich abzugsfähig?
  • Welche Rechnungsvorschriften sind zu beachten?
  • Wie können die monatlichen Unterlagen am besten verarbeitet werden?

Lassen Sie sich umfassend von mir beraten, damit Sie von Anfang an die richtigen Entscheidungen treffen.

 

Individuelle und verständliche Beratung

von Anfang an!

Üblicherweise startet unsere Zusammenarbeit mit einer ausführlichen Erstberatung.

  • Stellen Sie all die Fragen, die Sie zu Beginn Ihrer Selbständigkeit beschäftigen?
  • Lassen Sie uns auch während des Jahres stets in Kontakt bleiben.
  • Treffen Sie wichtige unternehmerische Entscheidungen immer in Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
  • Profitieren Sie von meinem Expertenwissen.
  • Holen Sie sich in den Bereichen Unterstützung wo Sie es sich wünschen.

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

 

 

Sie sind Kleinunternehmer

nach § 19 UStG?

  • Sie haben vor allem Privatkunden und zunächst kaum Investitionen?
  • Dann kann die Entscheidung zum Kleinunternehmer zunächst durchaus eine gute Möglichkeit für Sie sein.

Auch wenn Sie nicht durch das Finanzamt verpflichtet sind, Ihre Finanzbuchführung monatlich zu erstellen,
empfehle ich Ihnen, gerade als Existenzgründer, die vierteljährliche Verbuchung Ihrer Belege.

Gerade zu Beginn sind Sie als UnternehmerIn mit großen Herausforderungen verschiedenster Art konfrontiert.
Hier ist es absolut wichtig, dass Sie einen Überblick über Ihre Finanzen behalten.

Gerne berate ich Sie hierzu. Rufen Sie mich an. 

 

 

Margit Egg Steuerberaterin Aichach

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