Leider falsche Antwort!
Zuerst müssen wir streng unterscheiden zwischen

  • der Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung          und
  • der Künstlersozialabgabe

Künstlersozialversicherung – Versicherung der Künstler

Dies ist seit 1983 die Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und seit 1995 auch der Pflegeversicherung. Zu den Pflichtbeiträgen erhalten die Künstler von der Künstlersozialkasse einen Zuschuss von 50 %, der durch die Künstlersozialabgabe finanziert wird.
Dieser Blog soll den für die meisten Unternehmen viel wichtigeren Bereich der Künstlersozialabgabe durchleuchten. Und das im wahrsten Sinne des Wortes. Mein großer Wunsch ist es, endlich Licht in das Dunkel dieser Abgabe zu bringen.

Künstlersozialabgabe-was ist das ?

Im Grunde kann man sagen: Jeder Unternehmer/Selbständiger/Gewerbetreibender (sogenannter Verwerter) der von einer anderen natürlichen, selbständigen Person (nicht einer Kapitalgesellschaft) künstlerische oder kreative Arbeit bezieht unterliegt mit den Zahlungen hierfür der Abgabe. Somit alle Unternehmen, die Werbung und PR zumindest teilweise durch Werbeagenturen oder Selbständige gestalten lassen.

Für welche Leistungen gibt es eine Abgabepflicht und wo ist das geregelt?

Grundsätzlich gibt es die typischen Verwertungen wie durch Verlage, Veranstalter, Theater, Film, Museen usw. gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz). Auf diese möchte ich hier nicht weiter eingehen, da in diesem Fall meist bekannt ist, dass die Verwertungen abgabepflichtig sind.

Wirklich wichtig ist die Werbung für das eigene Unternehmen, sog. Eigenwerber gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG. Diese Regelung bezieht Unternehmen in die Abgabepflicht mit ein, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und damit Aufträge an selbständige Künstler/Unternehmer vergeben und dies nicht nur gelegentlich.

Und hier liegen dann die Probleme:

  • Wer ist ein Künstler?
  • Was ist eine künstlerische und kreative Arbeit?

Wer ist ein Künstler?

Unter den Begriff des Künstlers fallen z.B. Designer, Fotografen und Werbetexter. Unter gewissen Voraussetzungen kann dies auch der Webdesigner sein, auf den ich in diesem Beitrag näher eingehen möchte.

Wann erbringt ein Webdesigner Leistungen, die unter die Künstlersozialabgabe fallen?

Dies liegt dann vor, wenn der Webdesigner Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestaltet und programmiert. Neben der Konzeptionierung gehört auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software dazu. Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei Ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient. Des Weiteren unterliegt nicht nur die erstmalige Erstellung sondern auch die spätere Überarbeitung der Webseite in der Regel als kreative Tätigkeit der Abgabe. Ebenso ist es unerheblich, wenn der Webdesigner keine künstlerische Ausbildung, etwas als Grafiker absolviert hat. Dies wurde sogar durch das Bundessozialgericht entschieden.

Wann liegt keine künstlerische Leistung vor?

Wenn es sich nur um eine technische Einrichtung und/oder Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o.ä. strukturiert und betreut wird (Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers).

Häufig werden in diesem Zusammenhang auch weitere Beratungen durch den Webdesigner vorgenommen.

  • Beratung in Sachen Zielgruppenanalyse
  • Beratung in Sachen Social Media (Facebook, Google, Xing u.a.)
  • Beratung in Sachen Urheberrechte
  • Beratung in Sachen „Blog“
  • Suchmaschinenoptimierung und Beratung in Sachen SEO

All diese Beratungsleistungen sind keine kreative Arbeit und unterliegen somit nicht der Abgabe.

Welche weitere Arten von Eigenwerbung gibt es?

  • Werbung für einzelne Produkte
  • Produktwerbung in Zeitungen oder im Radio
  • Katalogwerbung
  • Erstellung von Flyern
  • Logoerstellung
  • Erstellung von Firmenzeitschriften
  • Informationsbroschüren
  • Layout der Visitenkarten/Flyer

Welche Bedeutung hat die ab 01.01.2015 neu eingeführte Grenze in Höhe von 450 Euro?

Hierbei handelt es sich um eine neu eingeführte Bagatellgrenze. Dies bedeutet, dass keine Künstlersozialabgabe fällig wird, wenn die Summe der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigen. Für das Jahr 2014 und früher gelten andere Bedingungen.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

2014 und 2015 liegt die Abgabe bei 5,2 % des meldepflichtigen Entgeltes.

Was ist das meldepflichtige Entgelt?

Gemäß § 25 KSVG ist die Bemessungsgrundlage alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten abzüglich der Umsatzsteuer.

Meldepflichtiges Entgelt ist somit:

  • Honorar
  • Nebenkosten (Telefon, Porto)
  • Zahlungen Dritter an den Künstler
  • Entgelte aus Kommissionsgeschäften

Kein meldepflichtiges Entgelt ist:

  • Reisekosten (iR. des ESTG)
  • Bewirtungskosten (iR des ESTG)
  • Entgelte an Verwertungsgesellschaften
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Wann/Wie muss die Meldung erfolgen:

  • einmal jährlich zum 31.3. des Jahres werden die Summen des Vorjahres an die Künstlersozialkasse gemeldet
  • erstmalige Meldung zum 31.3. des Folgejahres genügt
  • Es gibt keine Formvorschriften; im Downloadbereich der KSK sind alle Formulare abrufbar
  • Nach der Erhebung erfolgt ein Abgabebescheid, hiergegen ist der Widerspruch möglich.
  • Aufgrund dessen werden Vorauszahlungen festgesetzt
  • Aufzeichnungspflichten gemäß § 28 KSVG (Zahlungsempfänger, Jahr der Zahlung, Höhe des Entgeltes und Inhalt des Auftrages)

Erfolgt eine Überprüfung durch die Künstlersozialkasse?

Seit 2015 erfolgt eine Ausweitung der Überprüfung. Die Rentenversicherungsprüfer prüfen im Rahmen der Betriebsprüfungen alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten turnusmäßig auf die Einhaltung der Pflichten. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern soll eine Prüfung im Rotationsverfahren bei mindestens 40 % der Unternehmen stattfinden. Nicht geprüfte Unternehmen werden angeschrieben und müssen bestätigen und versichern, dass keine abgabepflichtigen Sachverhalte vorliegen. Des Weiteren hat die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht, danach kann sie nach eigenem Ermessen entsprechend vorgehen.

Ergebnis:

Wie Sie sehen, ist es sehr wichtig zu klären, in wieweit eine Abgabepflicht in Ihrem Unternehmen besteht. Die Thematik der Künstlersozialabgabe ist sehr umfassend und anspruchsvoll und sollte keinesfalls unterschätzt werden. Zur Zeit gibt es auch umfassende Diskussionen darüber, warum eine Künstlersozialabgabe für eine Leistung z.B. für die Gestaltung der Homepage bezahlt werden soll, wenn der Ersteller selbst von der Künstlersozialversicherung mit der Begründung abgelehnt wurde, nur unzureichend künstlerische Leistungen zu erbringen.

Zum Schluss möchte ich zwingend darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Informationen um keine steuerliche Beratung handelt. Der Sachverhalt ist so komplex, dass Sie, soweit die Thematik bei Ihnen Anwendung findet, unbedingt Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt halten müssen. Die Behandlung im Rahmen der Künstlersozialkasse von Themenbereichen wie Fotos auf einer Internetplattform kaufen, Logo durch eine Designerplattform erstellen lassen, fotografische Leistungen für die Homepage oder Kauf eines Firmenschildes mit eigenem Logo und entsprechenden Layoutarbeiten können nur in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Nähere Informationen zum allgemeinen Verfahren und der Abgabe- und Aufzeichnungspflicht entnehmen Sie bitte folgenden PDFs der Künstlersozialkasse:

Info 01 – Allgemeines und Verfahren_07.2015
Info 05 – Abgabepflicht für Eigenwerber
Info 06 – Künstlerkatalog und Abgabesätze
Info 17 – Aufzeichnungspflichten von abgabepflichtigen Unternehmen

Weitere Hinweise:
http://kuenstlersozialkasse.de/
Praxishandbuch Künstlersozialabgabe von Andri Jürgensen aus dem Verlag Kunst Medien Recht
§§ 23 ff Künstlersozialversicherungsgesetz
PDF Nr. 1,5,6,17 der Infoschriften der KSK