Dies sind zwei Themen, die durchaus zusammen gesehen werden können. Liebhaberei beschäftigt viele Unternehmer, doch die wenigsten wissen, worum es hierbei konkret geht. Im Rahmen meiner Arbeit bekomme ich immer wieder mit, dass es über Liebhaberei viele Gerüchte und falsche Aussagen gibt.
Der Begriff Liebhaberei in Verbindung mit § 165 Abgabenordnung, ist für viele Existenzgründer spätestens mit dem ersten Steuerbescheid, bei dem negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit geltend gemacht wurden, zu beachten. Daher möchte ich in diesem Blogbeitrag einige Hinweise hierzu geben.
Üblicherweise werden Verluste aus der Anlaufphase eines Unternehmers zunächst vom Finanzamt vorläufig gemäß § 165 AO festgesetzt. Soweit dann in den nachfolgenden Jahren weiterhin keine Überschüsse erzielt werden, erhält der Steuerpflichtige nach einigen Jahren ein Schreiben des zuständigen Finanzamtes, dass dieses beabsichtigt, die Anerkennung aller bisheriger Verluste zu verweigern. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, welches Ziel Sie mit Ihrem Unternehmen wirklich verfolgen. Unternehmer sollten daher wissen, ob Ihnen Liebhaberei unterstellt werden kann und dem entsprechend handeln.
Soweit im Grunde nur der Wunsch besteht die Ausgaben eines Hobbys in die Sphäre der Einkommensteuer zu verlagern, kann es nach Jahren zu hohen Steuernachzahlungen kommen. Gerade bei Berufssparten, die dem eines Hobbys sehr nahe sind (z.B. Reiki-, oder Yogalehrer, Energiearbeit, Geschenkartikel oder Blumengestaltung) unterstellt das Finanzamt sehr schnell, dass hier Kosten aus der Privatsphäre steuerlich abgesetzt werden möchten.
Die Thematik Liebhaberei ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. In Österreich gibt es hierzu mehr Klarheit, dort gibt es eine Liebhabereiverordnung (BGBL. Nr. 33/1993), in der die wichtigsten Punkte hierzu erörtert sind.
Hiervon lässt sich auch einiges auf das deutsche Einkommensteuerrecht übertragen.
Wichtig zur Anerkennung der Anlaufverluste ist u.a.:
- Grundsätzlich muss immer die feste Absicht bestehen Gewinne zu erzielen
- Dies muss anhand objektiv nachvollziehbarer Umstände ersichtlich sein
- Ein professionell erstellter Businessplan mit einem schlüssigen Konzept ist hier ein sehr
wichtiger Baustein - Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotene Leistung als auch die Preisgestaltung
sind wichtige Anhaltspunkte - Ebenso müssen entsprechende Werbemaßnahmen getroffen werden um das Unternehmenskonzept bekannt zu machen und Kunden gewinnen zu können
- Außerdem müssen Entscheidungen immer wieder überdacht werden und strukturverbessernde Maßnahmen vorgenommen werden, die zu positiven Ergebnissen führen
- Nutzung der Räumlichkeiten im eigenen Haus, die keine klare Trennung zum Wohnraum schaffen, wirken sich eher negativ aus
Natürlich sind alle diese Punkte nur einzelne Teile eines Ganzen. Wichtig ist, dass Sie sich von Anfang der Thematik bewusst sind und ggf. abklären lassen, ob Sie selbst von Liebhaberei betroffen sein könnten. Gerne berate ich Sie hierzu.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um keine steuerliche Beratung, sondern um eine Information.