Viele Existenzgründer starten als Kleinunternehmer. Dies hat Vor- und Nachteile. In einem eigenen Blogbeitrag gehe ich hierzu auf meiner Homepage näher ein.
Wichtig zu bedenken ist vor allem ein Punkt:
Sie sind seit mehreren Jahren Kleinunternehmer und haben noch kaum größere Anschaffungen (Notebook, Schreibtisch, Drucker etc.) getätigt. Inzwischen haben Sie gute Erfolge und damit auch Umsätze. Also entschließen Sie sich, (ohne Rücksprache mit Ihrem Steuerberater) endlich das seit langem gewünschte Notebook, IPhone oder was auch immer Sie benötigen und auch Ihr Herz begehrt, zu kaufen. Schließlich brauchen Sie auch noch Betriebsausgaben, Ihr Gewinn steigt.
Als Sie Ihre Unterlagen dann Anfang des Folgejahres bei Ihrem Steuerberater einreichen, ist schnell klar, dass es mit der Kleinunternehmerregelung vorbei ist. Ab dem Folgejahr werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, die Umsatzsteuer für Ihre Umsätze abzuführen, dafür ist die Vorsteuer aus Ihren Anschaffungen abzugsfähig.
Worauf will ich hinaus?
Die Vorsteuer für die Anschaffungen des Vorjahres ist leider meistens komplett verloren. Es gibt zwar grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigungsmöglichkeit gemäß § 15a UStG. Dies bedeutet allerdings, dass der Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des einzelnen Wirtschaftsgutes (Notebook, Schreibtisch usw.) mindestens 1.000 Euro betragen muss. Und das ist nicht sehr leicht erreicht.
Daher meine Empfehlung:
- Bevor Sie Investitionen tätigen, setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung, ob es etwas zu beachten gibt.
- Sollten Sie Kleinunternehmer sein, halten Sie immer Ihre Umsätze im Auge. Sobald Sie schon während des Jahres feststellen, dass Sie die Grenze von 22.000 Euro* (17.500 Euro bis 31.12.2018) überschreiten werden, planen Sie dies sofort in Ihre Preiskalkulation mit ein, dass Sie zukünftig (im Folgejahr) die Umsatzsteuer für Ihre Umsätze abführen müssen.
Gerne berate ich Sie hierzu detailliert.
Bitte beachten Sie: Bei diesem Beitrag handelt es sich nur um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.
* Änderung durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz 11/2019