Lesen Sie hier welche Möglichkeiten bestehen Beerdigungskosten steuerlich geltend zu machen:
Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass man sich der Übernahme der Beerdigungskosten nicht entziehen kann. Dies wird bei der Beerdigung eines nahen Angehörigen angenommen („Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen“). Bei der Beerdigung von anderen Personen muss die Zwangsläufigkeit (rechtlich, sittlich oder tatsächlich) nachgewiesen werden.
Was kann dann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden?
Es dürfen nur notwendige Aufwendungen angesetzt werden, also nur die Kosten der eigentlichen Bestattung. Nicht begünstigte mittelbare Kosten wären beispielsweise Kosten für Trauerkleidung, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen oder auch Kosten für spätere Grabbepflanzung und – pflege.
Abzugsfähig sind hingegen folgende unmittelbare Beerdigungskosten:

  • Überführung
  • Trauerredner
  • Trauerfeier
  • Bestatter
  • Sarg und Blumenschmuck
  • Öffentliche Gebühren
  • Erstmaliges Herrichten des Grabes
  • Angemessener Grabstein

Allerdings dürfen die geltend gemachten Bestattungskosten einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Hier wird von einem Betrag von 7.500 EUR den Nachlass übersteigender Kosten ausgegangen. Dieser Betrag muss allerdings nochmals um Versicherungsleistungen und sonstige Drittleistungen gekürzt werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass die Aufwendungen weder aus dem Nachlass bestritten werden können, noch durch sonstige Geldleistungen die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod zufließen, gedeckt sind.
Leistungen aus der Sterbegeldversicherung werden nur insoweit auf die Kosten angerechnet, als diese auch die abzugsfähigen Beerdigungskosten betreffen.
Für die steuerliche Auswirkung ist es jedoch letztlich relevant, ob die gesamten außergewöhnlichen Belastungen Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen.