Die Bewirtung von Kunden, freien Mitarbeitern, Neukundenanbahnungen sowie Personen aus Ihren Netzwerken ist steuerlich abzugsfähig, wenn Sie die Anforderungen, die an die Belege gestellt werden, auch einhalten.

  • Bei der Einkommensteuer sind die Belege grundsätzlich zu 70 % abzugsfähig.
  • Bei der Umsatzsteuer (soweit Sie kein Kleinunternehmer sind) ist die Vorsteuer zu 100 % abzugsfähig

Grundsätzlich ist der Bewirtungsbeleg auf der Rückseite auszufüllen und von Ihnen zu unterschreiben.

Auf folgende, oft nicht bekannte, Sonderthemen möchte ich Sie in diesem Blogbeitrag hinweisen:

1.  Höhe der Rechnung

Soweit der Bewirtungsbeleg über 150 Euro liegt, muss dieser auch

  • Name,
  • Anschrift,
  • Sie selbst als Teilnehmer und
  • die Rechnungsnummer beinhalten.

Hier gilt die Kleinbetragsrechnungsgrenze von 250 Euro nicht, da diese bei der Änderung des Gesetzes leider vergessen wurde!

2. Bezeichnung der Speisen und Getränke

Die Bezeichnung muss so detailliert wie möglich sein

  • „Menü 1“ oder „Tagesgericht 1“ genügt
  • „Speisen und Getränke“ genügt nicht

3. Beleg selbst

  • Handgeschriebene Belege über Bewirtungskosten werden steuerlich nicht anerkannt
  • Die Führung einer Registrierkasse ist im Gastgewerbe Pflicht

4. Anlass der Bewirtung

Bitte den Grund der Bewirtung so ausführlich wie möglich darstellen.

  • „Besprechung“, „Arbeitsessen“ oder „Geschäftsessen“ genügt nicht
  • Natürlich sind auch Bewirtungskosten in Verbindung mit Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit oder zur Neukundengewinnung abzugsfähig

5. Wann muss ich den Beleg ausfüllen?

  • Der Beleg ist grundsätzlich sofort bzw. absolut zeitnah nach Erhalt auszufüllen.
  • Eine nachträgliche Ergänzung, z.B. bei einer Betriebsprüfung, wird nicht anerkannt.

6. Trinkgelder

  • Diese sind grundsätzlich abzugsfähig im Rahmen der 70 % Grenze.
  • Bisher hatte ich empfohlen, das Trinkgeld auf den Belegen zu notieren. Aufgrund neuester Empfehlungen möchte ich darauf hinweisen, dass die absolut sicherste Variante ist, das Trinkgeld vom Kellner quittieren zu lassen.
  • Alternativ kann von Ihnen ein Eigenbeleg erstellt werden, auf dem Sie notieren, dass Sie Betrag X am (Datum) im Restaurant (Name) als Trinkgeld gegeben haben.
  • Aufgrund neuester Erkenntnisse rate ich davon ab, das Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg zu notieren.

7. Was tue ich, wenn ich vergessen habe, einen Bewirtungsbeleg anzufordern?

Auch hier können Sie einen Eigenbeleg erstellen. Dieser muss allerdings alle angeforderten Angaben enthalten, die üblicherweise auf der Rückseite des Beleges ausgefüllt werden.

8. Beleglose Buchführung und Bewirtungsbeleg

Soweit Sie Ihre Unterlagen zur Buchführung einscannen ist es wichtig, dass die Bewirtungsbelege auf jeden Fall vor dem Scan ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Eine spätere Ergänzung entspricht nicht den aktuellen Vorschriften für den steuerlichen Abzug.

 

Gerne unterstütze ich Sie bei weiteren Fragen zu dieser Thematik. Rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine Mail.

 

Margit Egg Steuerberaterin AichachMargit Egg, Steuerberaterin

Unter dem Motto „Steuern – verständlich!“ biete ich in meiner Kanzlei umfassende steuerliche Beratung sowie individuelle Lösungen für Existenzgründer und Selbstständige. Neben der Finanzbuchführung stehe ich Ihnen mit Einzel-Coachings und Gründungsberatung zur Seite.

Es liegt mir am Herzen, den Menschen mit seinen Finanzen im Ganzen zu sehen und so eine optimale Beratung zu ermöglichen. 

Lesen Sie auf meinem Blog immer die neuesten Informationen rund um wichtige steuerliche Themen und kontaktieren Sie mich sehr gerne für eine persönliche Beratung.