Arbeitszimmer werden von vielen Selbständigen von zuhause aus genutzt. Wenn Sie dazu gehören, sollten Sie unbedingt weiterlesen:
In einer Grundsatzentscheidung stellte das höchste deutsche Steuergericht klar, dass Arbeitsecken, nicht nahezu ausschließlich genutzte Arbeitsräume sowie nur zeitweise genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden.

Was gilt bisher grundsätzlich für den Abzug eines Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben?

Seit 1996 gilt eine Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer. In der heute geltenden Fassung des Gesetzes sind Aufwendungen nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Welchen Fall hatte der Große Senat zu entscheiden?

Im vorliegenden Fall wurde ein Wohnraum zu 60 % für Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt. Eine teilweise Anerkennung der Kosten bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung war streitig.

Welche Entscheidung wurde getroffen?

Die Kosten sind nicht abzugsfähig.

Wie wurde die Entscheidung begründet?

Der Gesetzgeber knüpft weiterhin am herkömmlichen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers an. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Dadurch soll der betriebliche/berufliche Bereich klar vom privaten Bereich abgegrenzt werden um Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden.

Im Falle der Aufteilung ist diese Abgrenzung nicht mehr objektiv überprüfbar.

Es gibt keinen Maßstab für eine sachgerechte Schätzung bzgl. der Aufteilung der Nutzungszeiten; auch ein Nutzungszeitenbuch ist nicht geeignet.

Somit ist die Abzugsfähigkeit nur bei eindeutiger Abgrenzung des Arbeitszimmers zu den anderen Räumen möglich. Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ in einem Appartement z.B. sind somit nicht abzugsfähig.

Gemischt veranlasste Reisen sind nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar, warum gilt dies nicht beim Arbeitszimmer?

Nach Ausführung des Großen Senats ist diese Entscheidung nicht vergleichbar. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung.

Ist diese Entscheidung noch zeitgemäß?

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger meinte hierzu: „Für viele Steuerpflichtige ist diese Entscheidung eine Enttäuschung. Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wieder. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründet gewesen…“ .

Dem kann ich mich nur anschließen.
Bitte beachten Sie: Bei diesem Beitrag handelt es sich nur um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.