Der BFH sowie der Bundesfinanzhof haben ihre Rechtsprechung zur gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers geändert. Nach der neuen Rechtslage steht der Höchstbetrag von 1.250 € jeder Person gesondert zu. D.h. jeder einzelne Nutzer kann seine Aufwendungen bis zu diesem Betrag steuerlich in Form von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen.
Bisher konnte der Betrag nur einmal in Ansatz gebracht werden, da ein Objektbezug zu Grunde lag. Nach dem aktuellen Urteil kommt jetzt ein Personenbezug zum Ansatz.
Hierbei ist es unerheblich, wer wieviel das Arbeitszimmer nutzt. Voraussetzung ist jedoch, über keinen anderen Arbeitsplatz zu verfügen.
Bei selbst bewohnten Immobilien ist Folgendes zu beachten: Nutzen die Ehepartner das Arbeitszimmer gemeinsam, so werden die Kosten jedem von ihnen hälftig zugeordnet. Dies gilt sowohl bei Eigentum, als auch bei Miete der Immobilie. Ist der Nutzer allerdings weder Mieter noch Miteigentümer, so kann er nur die tatsächlich selbst zu tragenden Kosten wie beispielsweise Heizung oder Strom ansetzen.
Welche Voraussetzungen sieht der BFH generell für den steuerlichen Ansatz eines Arbeitszimmers?

  • Betriebliche/Berufliche Tätigkeit erfordert eindeutig ein Arbeitszimmer
  • Umfang der Tätigkeit erfordert glaubhaft entsprechende Räumlichkeit

Für Ihre Werbungskosten sollten Sie dies beachten. Insbesondere Lehrerehepaare profitieren von der geänderten Rechtsprechung. Erfreulich ist allerdings, dass die Entscheidung neben Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften und Bewohner von Wohngemeinschaften gilt – der Höchstbetrag kann von jeder Person in Anspruch genommen werden, die das Arbeitszimmer mit nutzt.
Das BFH-Urteil wird voraussichtlich auch vom Bundesfinanzministerium mitgetragen werden.