Belege werden oft vernachlässigt oder viele wissen nicht, welchen Pflichten sie als Unternehmer/in hierbei unterstehen. Mit dem Schreiben des Ministeriums vom 14.11.2014 wurden umfangreiche Änderungen/Hinweise zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff erlassen.(GoBD)

Ein sehr wichtiger Punkt ist folgender:
Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben.

  • Z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege

Bitte dringend beachten:
Es genügt daher nicht eine per E-Mail erhaltene Rechnung auszudrucken und in der Buchhaltung in herkömmlicher Weise abzulegen.
Weitere Details können Sie dem Schreiben vom 14.11.2014 entnehmen.

Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich um eine Information, keine steuerliche Beratung.