Grundvoraussetzung für den steuerlichen Abzug eines Homeoffice ist, dass ein abgeschlossener Raum zur Verfügung steht. Anschließend ist der Umfang der Nutzung zu prüfen sowie ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Variante 1: Komplette Tätigkeit zuhause:

Soweit kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen zuhause in vollem Umfang abzugsfähig.

Variante 2: Drei Tage Homeoffice:

Hier ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit im Arbeitszimmer zuhause, dann sind die Kosten voll abzugsfähig.

Variante 3: Ein/Zwei Tage Homeoffice:

Hier ist der Arbeitnehmer überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Somit ist der Mittelpunkt der Tätigkeit beim Arbeitgeber. Steht dem Arbeitnehmer während dieser ein oder zwei Tage kein Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung ist ein Abzug bis 1.250 Euro jährlich möglich. Steht der Arbeitsplatz trotzdem zur Verfügung ist ein steuerlicher Abzug nicht gegeben.

OFD Niedersachsen vom 27.3.2017