Frage:

Ich habe ein Gewerbe angemeldet als Webdesignerin. Jetzt gebe ich verschiedene Kurse bei der Volkshochschule. Diese Kurse bereiten nicht auf eine Prüfung vor. Meine anderen Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig, ich bin somit kein Kleinunternehmer.

  • Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten?
  • Was gilt bei der Einkommensteuer?

Die beiden Fragen zeigen es bereits, es ist streng zu unterscheiden zwischen der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer.

Umsatzsteuerliche Betrachtungsweise:

Da Sie kein Kleinunternehmer sind, unterliegen auch diese Umsätze der Umsatzsteuer. Zu beachten ist allerdings, dass die Volkshochschule nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Aufgrund dessen sind die vereinbarten Preise je Unterrichtsstunde eine Bruttovereinbarung. Lediglich für Kurse, die auf eine staatlich anerkannte Prüfung oder in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit auf einen Beruf vorbereiten, kann eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG beantragt werden. Allerdings wird hierzu von der Vhs auch eine entsprechende Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde benötigt.

Aus den mit dem Kurs in Verbindung stehenden Ausgaben ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Wie verhält es sich, wenn ich Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG bin?

Dann ist keine Umsatzsteuer aus den Umsätzen an das Finanzamt abzuführen, ein Recht auf Vorsteuerabzug bezüglich der Ausgaben in Verbindung mit dieser Tätigkeit besteht nicht.

Was gilt, wenn ich z.B. als Heilpraktiker grundsätzlich steuerfreie Umsätze ausführen?

Auch für Sie gilt, die Umsätze bei der VHS unterliegen gemäß § 1 UStG grundsätzlich der Umsatzsteuer. Denn umsatzsteuerbefreit sind lediglich Heilbehandlungen. Wenn Sie allerdings an der VHS unterrichtend tätig sind, findet diese Steuerbefreiung keine Anwendung. Hier ist daher zu prüfen, ob die Anwendung der Kleinunternehmerreglung gemäß § 19 UStG für Sie in Frage kommt. Details entnehmen Sie bitte dem gesonderten Blogbeitrag hierzu. Ansonsten ist Umsatzsteuer für diese Tätigkeit entsprechend an das Finanzamt abzuführen, ebenso besteht dann für Kosten in diesem Zusammenhang ein Recht auf Vorsteuerabzug.

Ergebnis:

Aufgrund der Komplexität dieser Thematik empfehle ich zunächst die Rücksprache mit der Volkshochschule, ob ggf. die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG Anwendung findet. Des Weiteren ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich steuerlich beraten zu lassen. Eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer kann schnell zu hohen Steuernachzahlungen führen, spätere Berichtigungen sind zeitaufwendig und mühsam.

Einkommensteuerliche Betrachtungsweise:

Soweit Ihre Tätigkeit bei der Volkshochschule nicht 1/3 Ihrer Vollzeittätigkeit übersteigt, wird Ihre Tätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Aufgrund dessen erhalten Sie einen Freibetrag von 2.400 Euro. Bis zu diesem Betrag unterliegen Ihre Einkünfte ggü. der VHS nicht der Einkommensteuer. Wenn Sie im Hauptberuf als Webdesigner/Heilpraktiker verschiedenste Kunden betreuen und dann im Nebenberuf bei der VHS verschiedene Kurse im selben Bereich tätigen, wurde dies aufgrund einer BFH Entscheidung als nebenberuflich anerkannt.

Der Freibetrag gilt nur für Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG zur Förderung mildtätiger, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke. Dies sind u.a.: IHK, HWK; Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Universitäten, Ärztekammern, Gemeinden, Länder, Bund.

Nicht begünstigt sind: Arbeitgeberverbände oder Parteien.

Der Freibetrag von 2.400 Euro ist ein Jahresbetrag der auch nur einmal gewährt wird, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten vorliegen. Er ist aber auch nicht aufzuteilen, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wurde.

Kann ich zusätzlich noch Betriebsausgaben geltend machen?

Soweit Ihre Betriebsausgaben, die in Verbindung mit den Einnahmen aus der Tätigkeit bei der VHS (oder einer ähnlichen Einrichtung) stehen, den Freibetrag übersteigen, können Sie diese zusätzlich geltend machen.

Über den Umfang der Möglichkeiten diesbezüglich berate ich Sie gerne.

Rentenversicherungspflicht!

In diesem Zusammenhang möchte ich auch dringend auf die Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Lehrern hinweisen. Bitte lesen Sie hierzu auch meinen gesonderten Blogbeitrag unter Rentenversicherung.

Bitte beachten Sie: Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.