Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Sie umfasst daher nur Tätigkeiten, die zur Diagnose, zur Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Zwar können Supervisionen dazu führen, dass frühzeitig pathologische Entwicklungen bei den teilnehmenden Psychotherapeuten und anderen Personen erkannt und behandelt werden können. Ihr Zweck ist im Kern aber eine professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit und der Bewältigung spezifischer Probleme der therapeutischen Arbeit.

Es liegt somit keine Heilbehandlung vor und die Umsätze sind damit umsatzsteuerpflichtig.

Alternativ gibt es noch eine Möglichkeit nach EU Recht umsatzsteuerfreie Umsätze zu tätigen:
Supervisions- und Lehrsupervisionsleistungen sind nach Artikel 13 Teil a Abs. 1 Buchstabe J der RL 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit.
in diesem Fall vermittelt der Steuerpflichtige berufliche Kenntnissen und Fähigkeiten an Schüler im Rahmen der beruflichen Fortbildung.
Die Vorschrift findet somit Anwendung (aber auch nur dann!), soweit die Tätigkeit als Privatlehrer im Schulunterricht erfolgt.

Keine Anwendung findet diese Vorschrift, wenn es sich um Unternehmens- oder Lebensberatung handelt.

Dies ist u.a. in folgenden Fällen vorliegend:

  • Lösungen für bestimmte Probleme im Unternehmen des Auftraggebers werden erarbeitet
  • Lösungen zur Persönlichkeitsentwicklung werden gesucht und gefunden
  • Erkennung, welche Arbeitssituation bei einem Klienten Nöte auslöst sowie deren Überwindung

Bitte beachten Sie: hierbei handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung. Stand 6/2018