Ja, die Stichworte heißen haushaltsnahe Dienstleistungen und Renovierungskosten.

Wenn Sie in einer Mietwohnung leben, erhalten Sie jedes Jahr mit Ihrer Nebenkostenabrechnung auch eine entsprechende Aufstellung, in der Aufwendungen gemäß § 35a EStG ausgewiesen werden. Dies sind z.B. für einen Hausmeister oder eine Reinigungskraft haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für etwaige Hausrenovierungskosten Handwerkerleistungen.

Diese Kosten, die Sie im Rahmen Ihrer Nebenkosten mit tragen, sind im folgenden Rahmen abzugsfähig:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

20 % von 20.000 Euro

höchstens 4.000 Euro

Handwerkerleistungen

20 % von 6.000 Euro

höchstens 1.200 Euro

Der Gesetzgeber beteiligt sich noch an vielen weiteren Kosten wie z. B.der Reparatur Ihrer Wasch- oder Spülmaschine, Kosten für das Malern des Wohnzimmers, der Wartung Ihres Feuerlöschers oder dem Umzug in Ihre neue Wohnung, wenn Sie eine Spedition beauftragen. Die Arbeitszeit für Gartenpflegearbeiten als auch die Beauftragung eines Winterdienstes zur Räumung des Gehweges, Kosten des Klavierstimmers, Montageleistungen beim Erwerb neuer Möbel, Kosten für die Haustierbetreuung im eigenen Haushalt oder auch Cateringdienstleistungen im Rahmen einer Feier in der eigenen Wohnung gehören dazu. Allerdings sind nur die Kosten für die Arbeitsleistung abzugsfähig, nicht der Materialaufwand.

Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Wenn Sie in Ihrem Eigenheim leben, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die gemietete Wohnung. Hier kommen noch weitere abzugsfähige Kosten wie z.B. für den Schornsteinfeger, die Installation Ihres Breitbandkabelnetzes oder Renovierungskosten im Rahmen eines Umbaus oder Anbaus (z.B. auch Wintergarten) hinzu.

Der Bundesfinanzhof hat zuletzt entschieden, dass anteilige Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz oder Ausbaubeiträge bei Gemeindestraßen (Modernisierung der Straße, Zuleitungen für Wasser/Internet u.a.) im Rahmen des anteiligen Arbeitslohnes abzugsfähig sind.

Noch interessanter wird es bei einem Urteil des Finanzgerichtes München, das auch die Arbeitsleistung eines Schreiners im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustüre als Handwerkerleistung anerkannte. Dass die Türe nicht im Haus „hergestellt“ wurde, war hier nicht von Bedeutung.

Wichtig sind die zu beachtenden Voraussetzungen für den Abzug der Kosten:

Sie benötigen für alle Kosten eine Rechnung und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Außerdem dürfen die Kosten nicht als Werbungskosten, Sonder- oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Die abzugsfähigen anteiligen Kosten mindern direkt Ihre Einkommensteuerschuld. Sollte diese Null sein, geht der Abzug leider ins Leere.

Nebenkostenabrechnung

Wie Sie erkennen können, ergeben sich weitreichende Möglichkeiten für die Steuervergünstigung, die Details sind aber sehr komplex. Gerne berate ich Sie hierzu, damit Ihre Nebenkostenabrechnung ein Erfolg wird!

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist lediglich eine Information und keine steuerliche Beratung.