Hierbei handelt es sich um Sachzuwenden an Geschäftsfreunde und Kunden (nicht Arbeitnehmer), wenn die Anschaffungskosten 10 Euro nicht übersteigen. Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die in der Anschaffung gering sind, aber viele Menschen/Kunden erreichen sollen. z.B. Kalender, Stifte, Lineale und Blöcke mit Firmenaufdruck mit dem Wunsch, den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern.
Im Unterschied zu normalen Kundengeschenken, für die entsprechende Aufzeichnungspflichten und die Grenze von 35 Euro gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gelten, gibt es für Streuwerbeartikel eine Vereinfachung. Der Empfänger des Streuwerbeartikels ist nicht aufzuzeichnen, da dies zu einer erheblichen Härte führen würde. Soweit allerdings die Geschenke nur an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt werden, handelt es sich auch bei einem Wert von unter 10 Euro um ein Geschenk. Dieses unterliegt dann den ganz normalen Aufzeichnungspflichten für Geschenke.

In der Buchführung gibt es für Streuwerbeartikel eigene Konten: SKR 03 = 4605 und SKR 04 = 6605

Dringend zu bedenken ist aber: Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag, soweit die Vorsteuer abzugsfähig ist, ansonsten um einen Bruttobetrag. Z.B. für Heilpraktiker gilt die Grenze von 10 Euro als Obergrenze.

Bitte beachten Sie: Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.