Fahrzeuge, die im Betriebsvermögen sind, werden üblicherweise auch privat genutzt. Für die Ermittlung des privaten Anteils stehen zwei Varianten zur Verfügung:

Grundsätzlich ermittelt sich die private Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs je Monat. Hierbei ist unbeachtlich, ob Sie das Fahrzeug gebraucht gekauft haben, ob es geleast ist oder ob es finanziert wurde.

Beispiel:

Bruttolistenpreis zuzgl. Sonderausstattung, einschl. Umsatzsteuer

40.000,00 Euro

1 % (unabhängig von der tatsächlichen privaten Nutzung des Fahrzeugs)

400,00 Euro

Jährlich somit 400,00 Euro x 12 Monate

4.800,00 Euro

Muss ich nachweisen, dass ich das Fahrzeug über 50 % betrieblich nutze?

Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.11.2009 ist der Umfang der betrieblichen Nutzung glaubhaft zu machen. Dies kann durch Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener Kilometer ggü. den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen oder über formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Soweit aus der Tätigkeit klar ersichtlich ist, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann auf die Nachweise verzichtet werden. Dies sind z.B. Handelsvertreter, Taxiunternehmer, Handwerker, Landtierärzte und ähnliche.

Wie verhält es sich, wenn die Nutzungsentnahme höher ist, als meine tatsächlichen Kosten?

Beispiel:

Bruttolistenpreis

40.000,00 Euro

1 % monatlich 400,00 Euro x 12

4.800,00 Euro

Betriebsausgaben

Benzin, Steuer, Versicherung, weitere Kosten

2.000,00 Euro

Abschreibung (da das Fahrzeug bereits älter ist und gebraucht gekauft wurde)

1.000,00 Euro

Gesamtkosten

3.000,00 Euro

In diesem Fall ist die private Nutzung aufgrund der „Kostendeckelung“ auf die Gesamtkosten in Höhe von 3.000,00 Euro begrenzt.

Alternativ zur Ermittlung nach der 1 % Methode besteht die Wahl zur Führung eines Fahrtenbuches

Anforderungen an ein Fahrtenbuch:

  • Elektronische Fahrtenbücher werden nur anerkannt, wenn eine nachträgliche Veränderung der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen ist.
  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; außerdem muss es lückenlos geführt werden.
  • Das Fahrtenbuch muss enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende JEDER einzelnen betriebl veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
  • Private Fahrten können z.B. mit einem „P“ gekennzeichnet werden.
  • Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen.
  • Einzelne Berufssparten erhalten Erleichterungen: Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer u.a.
  • Soweit das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, kann es verworfen werden, in diesem Fall erfolgt dann die Besteuerung nach der 1% Methode.

Beispiel:

Aufgrund des Fahrtenbuches ergibt sich ein privater Anteil von 15 % im Jahr.

Die Gesamtaufwendungen (Abschreibung, Benzin, Versicherung, Steuer, Reparaturen, So. Kfz-Kosten) dieses Jahres betragen 8.000 Euro.

Der private Anteil beträgt somit 15 % von 8.000 Euro= 1.200 Euro.

Weitere Hinweise:

Der Bruttolistenpreis gilt auch bei Reimporten.

Die bloße Behauptung, das Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.

Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast bezüglich der privaten Nutzung.

Auch die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte sind der Besteuerung zu unterwerfen, werden aber in diesem Beitrag nicht weiter ausgeführt.

Die private Nutzung unterliegt auch der Umsatzsteuer, dies soll jedoch hier nicht thematisiert werden.

Dieser Beitrag stellt die Thematik stark vereinfacht dar. Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall zur Entscheidung, wie die Abrechnung des privaten Nutzungsanteils erfolgen soll, eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Ihr Privatvermögen zum Teil privat nutzen.

Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich nur um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.