Ziel:
Der Gründungszuschuss unterstützt den Einstieg arbeitsloser Menschen in die Selbständigkeit.

Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben oder eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist.

Voraussetzungen:
Gründer müssen arbeitslos sein und ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Außerdem muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vorliegen. Diese kann z.B. ein Steuerberater, die IHK, Gründungszentren oder eine ähnliche Stelle ausstellen. Zusätzlich muss der Gründer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben. Die geförderte Tätigkeit muss den Haupterwerb darstellen, das bedeutet: Die Tätigkeit muss zeitlich in höherem Umfang ausgeübt werden als die Summe der Nebentätigkeiten.

Art und Höhe der Förderung:
Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen gezahlt.

Phase 1: Der Gründer erhält für zunächst 6 Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe seines letzten Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 Euro monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. Einige Krankenversicherungen gewähren verminderte Beiträge für Existenzgründer, des Weiteren ist es möglich sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Zusätzlich besteht für manche Branchen eine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, andere können sich freiwillig versichern. (siehe hierzu auch meinen Blogbeitrag zur Rentenversicherung)

Phase 2: In der zweiten Förderphase kann der Gründer nochmals über neun weitere Monate eine Sozialversicherungspauschale von monatlich 300 Euro erhalten. Wichtig ist für die Bewilligung, inwieweit sich die Angaben aus dem Businessplan bestätigt haben. Bei Zweifeln muss eine erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erfolgen.

Steuerpflicht des Zuschuss

Der Gründungszuschuss unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Er ist steuerfrei gemäß § 3 Nr.2a EStG.

Bitte beachten Sie: Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Information. Es liegt keine steuerliche Beratung vor.