Mehr Geld vom Staat für energetische Sanierungsmaßnahmen ab 24.01.2020
(KfW-Programme) und Steuerermäßigungen für eigengenutzte Wohngebäude
Anpassung KfW-Programme:
Ab dem 24.1.2020 gibt es für einige KfW-Programme deutlich attraktivere Zuschüsse. Sei es für Neubauten wie für Sanierungen bestehender Wohneinheiten. Allerdings erhalten Hausbesitzer die Förderung der KfW-Bank i.d.R. nur, wenn der sachverständige Energieberater in der Liste der Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes gelistet ist und wenn eine Fachfirma die Arbeiten ausführt.
Zwei Beispiele aus dem Förderprogramm:
- Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigt die Förderung (Programm 151). Die Tilgungszuschüsse werden um 10 Prozent erhöht, gleichzeitig steigt der mögliche Kreditbetrag. Hier sind bis 48.000€ pro Wohneinheit möglich (Effizienzhaus 55).
- Für Hausbesitzer, die energetischen Umbaumaßnahmen aus Eigenmitteln finanzieren und keinen KfW-Kredit in Anspruch nehmen wollen, profitieren von besseren Konditionen (KfW-Programm 430). Hier steigen die Investitionszuschüsse, z.B. bei Einzelmaßnahmen beträgt dieser nun 20 % der förderfähigen Kosten, maximal gibt es 10.000.-€.
Weitere Informationen finden Sie hier oder hier.
Die Änderungen zum 01.01.2020 und 24.01.2020 im Überblick sind hier dargestellt. Neben der Förderung durch KfW gibt es auch Förderprogramme durch die BAFA.
Neue steuerliche Vergünstigung für die eigengenutzte Wohngebäude ab 01.01.2020 (§ 35c EStG)
Eine Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung kann ab 01.01.2020 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt je Objekt 20% der Aufwendungen (1. Jahr 7%, 2. Jahr 7%, 3. Jahr 6% nach Abschluss der Maßnahme), im Höchstfall insg. 40.000.-€.
Die Maßnahme muss nach dem 31.12.2019 begonnen werden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
Förderfähig sind die Maßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft werden:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster/Außentüren
- Einbau, Erneuerung einer Lüftungs- bzw. Heizungsanlage
- Einbau von digitalen System zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Es gilt also: Entweder Förderung oder Steuerbonus!
Eine Übersicht über den Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen stelle ich Ihnen hier auch nochmal zum Download bereit:
Margit Egg, Steuerberaterin
Unter dem Motto „Steuern – verständlich!“ biete ich in meiner Kanzlei umfassende steuerliche Beratung sowie individuelle Lösungen für Existenzgründer und Selbstständige. Neben der Finanzbuchführung stehe ich Ihnen mit Einzel-Coachings und Gründungsberatung zur Seite.
Es liegt mir am Herzen, den Menschen mit seinen Finanzen im Ganzen zu sehen und so eine optimale Beratung zu ermöglichen.
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