Mit Jahresbeginn 2020 treten wie bei jedem Jahreswechsel verschiedene Rechts- und Gesetzesänderungen in Kraft. Wichtig für die Arbeit der Rechtsanwälte sind Änderungen bei der Kommunikation mit Mandanten und beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ganz neu ist eine Mindestvergütung für Auszubildende. Steuerliche Entlastungen zielen vor allem auf einen verbesserten Umweltschutz.

Nicht alles, was 2020 an Gesetzesänderungen kommt, tritt bereits zum 1. Januar in Kraft. Einige der geplanten Rechtsänderungen sollen im Bundestag erst auf den letzten Drücker in der letzten Sitzung des Jahres am 18.12.2019 beschlossen werden.

Neuerungen für das Berufsrecht der Anwälte

Für Anwälte sind besonders die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts interessant.

Digitale Kommunikation mit dem Mandanten

Betroffen ist u.a. die digitale Kommunikation mit dem Mandanten. Durch die Neuregelung von § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BORA soll die elektronische Kommunikation mit dem Mandanten erleichtert werden. Hierbei wird die Beachtung eines möglichst sicheren Kommunikationsweges unter unbedingter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht großgeschrieben.

  • Nach der Neuregelung bedarf die Kommunikation per E-Mail der ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten.
  • Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg selbst vorschlägt,wählt oder fortsetzt,
  • nachdem er von dem Anwalt auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen worden ist.

Durch diese gesetzliche Regelung wird für den Rechtsanwalt die bisher vermisste Rechtssicherheit in diesem Punkt geschaffen.

Wichtig: Für besonders sensible Daten sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht ganz eindeutig. Sensible personenbezogene Daten sollte der Anwalt per E-Mail daher nur mit Transportverschlüsselung versenden, in Einzelfällen auch per Inhaltsverschlüsselung.

Überprüfung Erstregistrierung des beA

Nach Auskunft der Rechtsanwaltskammern sind bis heute einige beA-Postfächer nicht erstregistriert.

Verschiedene Rechtsanwaltskammern haben darauf hingewiesen, dass sie von der Möglichkeit der Auflistung der noch nicht erst registrierten Postfächer Gebrauch machen werden und die Erfüllung der Berufspflicht im Hinblick auf die Überwachung der Posteingänge im beA und das Vorhalten der erforderlichen Vorrichtungen zur Abrufung der Posteingänge abfragen werden.

Aktive Nutzungspflicht des beA für Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein

Eine aktive Nutzungspflicht des beA soll bundesweit erst ab dem 1.1.2022 gelten. Ausnahme: Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein hat von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs Gebrauch gemacht und führt die verpflichtende aktive Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1.1.2020 ein. In der Konsequenz müssen Anwälte Schriftsätze und Anlagen innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich elektronisch übersenden, d.h. das beA ab 1.1.2020 verbindlich nutzen. Bei Nichtbeachtung droht bei fristgebundenen Schriftsätzen die Fristversäumnis.

Reform der StPO

Im November hat der Bundestag die Reform des Strafverfahrens beschlossen. Zwar tritt die Reform noch nicht zu Beginn 2020 in Kraft, die Kenntnis der zentralen Reformpunkte ist aber schon jetzt sinnvoll:

Minimierung von Prozessverzögerungen durch Befangenheitsanträge

Der Strafverteidiger muss einen Befangenheitsantrag künftig unverzüglich stellen, nachdem die Befangenheitsgründe bekannt sind. Während der Hauptverhandlung kann der abgelehnte Richter das Verfahren über zwei Wochen fortsetzen. Spätestens dann muss über den Befangenheitsantrag entschieden sein.

Erleichterte Zurückweisung von Beweisanträgen

Beweisanträge können künftig leichter abgelehnt werden. Gemäß § 244 Abs. 3 StPO n.F. muss ein Beweisantrag das ernsthafte Verlangen zur Beweiserhebung über eine bestimmte Tatsache, Schuld oder Rechtsfolgenfrage beinhalten. Beweisanträge, die nach Auffassung des Gerichts der Verschleppung des Verfahrens dienen, können ohne förmlichen Gerichtsbeschluss abgelehnt werden.

Besetzungsrügen werden vorab entschieden

In einem neuen Vorabentscheidungsverfahren soll über Besetzungsrügen entschieden werden. Dem Verteidiger muss eine Besetzungsmitteilung vor Beginn des Verfahrens zugestellt werden. Die Besetzungsrüge muss dann innerhalb einer Woche erhoben werden. Entscheidungsbefugt sind das OLG bzw. der BGH bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG.

Unterbrechung bei Mutterschutz oder Elternzeit

Wenn ein Richter wegen Mutterschutz oder Elternzeit ausfällt, kann die Hauptverhandlung bis maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, ohne dass der Prozess neu aufgerollt geheilt werden muss.

Verhüllungsverbot

Angeklagte und Zeugen dürfen ihr Gesicht in der Verhandlung nicht verhüllen (Burka- und Niqap-Verbot). Ausnahmen bestehen für besonders gefährdete Zeugen oder verdeckte Ermittler.

Erweiterte DNA-Analyse

Die DNA-Analyse darf sich künftig auch auf Hautfarbe, Augenfarbe, Haarfarbe und Alter der Gesuchten beziehen → Erweiterte Zulässigkeit bei der DNA-Analyse zu Ermittlungszwecken.

Ausdehnung der Telekommunikationsüberwachung

Die Telekommunikationsüberwachung darf gemäß § 100 a StPO künftig auch zur Aufklärung von Einbrüchen in Privatwohnungen angeordnet werden. Die Überwachung umfasst auch das Mitlesen von verschlüsselten Informationen über Messenger-Dienste auf dem Handy

Besserer Persönlichkeitsschutz für Opfer von Sexualdelikten

Wenn schutzwürdige Interessen des Opfers es erfordern, kann künftig auch die Vernehmung von erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten – bisher nur Jugendliche – im Ermittlungsverfahren durch einen Richter audiovisuell aufgezeichnet und die Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Gruppenanwalt für Nebenkläger

Zur Vermeidung einer größeren Riege von Rechtsanwälten für Nebenkläger – wie im NSU Prozess – kann das Gericht künftig einer Gruppe von Nebenklägern einen gemeinsamen Rechtsanwalt beiordnen. Voraussetzung sind gleichgelagerte Interessen der Nebenkläger.

Einheitliche Standards für Dolmetscher

Schließlich soll die Qualität der Dolmetscher durch einheitliche Standards verbessert werden.

Pflichtverteidigerbestellung soll schon im Vorverfahren möglich sein

Schon lange wird kritisiert, dass es keine Prozesskostenhilfe für Beschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren gibt und kein Anspruch auf Verteidigung im Ermittlungsverfahren besteht („Zwei-Klassen-Justiz“). Das soll sich durch die – verspätete – Umsetzung der EU PKH-Richtlinie in nationales Recht ändern. 

Die EU-Richtlinie 2016/1919, welche seit 2016 in Kraft ist und bis zum 5. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen war, sieht vor, dass Verdächtige und Beschuldigte in einem Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bereits frühzeitig Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes verfügen und dies im Interesse der Rechtspflege steht.

Inzwischen liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung   (BT-Drucks. 19/13829) vor, der die EU-Richtlinie umsetzen und das vom BMJV als bewährt empfundene, aber unter Strafverteidigern auch auch in Teilen unumstrittene System der notwendigen Beiordnung grundsätzlich beibehalten soll (→ Zwischen Pflichtverteidigern und Strafrichtern herrscht ein merkwürdiges Verhältnis in Deutschland).

Rechtsänderung im Umweltbereich

Einige wichtige rechtliche Neuerungen für 2020 betreffen die Themen Umwelt und Klimawandel.

KlimaschutzG

Mit dem inzwischen auch vom Bundesrat gebilligten KlimaschutzG sollen die Treibhausgasemissionen schrittweise um mindestens 55 % bis zum Zieljahr 2030 gesenkt werden. Eine Verteuerung der fossilen Brennstoffe für Zwecke des Heizens und der Mobilität wird aber erst ab 2021 in Kraft treten.

Verpackungsrecht verbietet Plastiktüten

Das 1. Gesetz zur Änderung des VerpackungsG verbietet künftig das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15-50 µm. Ausgenommen sind sogenannte Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse. 2020 müssen Unternehmen erstmals den Nachweis erbringen, welche Mengen an Verpackung sie in den Verkehr gebracht haben.

Batterierücknahmesystem

Die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS) wird in ein herstellereigenes System nach § 7 BattG umgewandelt.

Gewinnungsaufbereitung und Verteilung von Trinkwasser

Nach einer Änderung der Trinkwasserverordnung bei Gewinnungsaufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen ab 9.1.2020 nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Kohlendioxidausstoß von Neufahrzeugen

Neu zugelassene PKW dürfen ab 1.1.2020 nicht mehr als 95 g Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen.

Vergünstigungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge

Der Umweltbonus für Elektroautos wird bis 2025 verlängert, die Kaufprämie von 4.000 auf 6.000 EUR erhöht, für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 EUR bei einem maximalen Netto-Listenpreis von 40.000 EUR.

Steuerfreies Aufladen

Haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers aufzuladen, ist dies steuerfrei. Auch die Überlassung von Ladevorrichtungen an Beschäftigte muss nicht versteuert werden.

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge

Für die Anschaffung rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung geschaffen, die über zehn Jahre laufen soll. Zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten können Unternehmen im Jahr der Anschaffung die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Dieselfahrverbote

Bisher sind nur Berlin, Hamburg, Stuttgart und Darmstadt von Dieselfahrverboten betroffen. Der ADAC geht davon aus, dass im kommenden Jahr auch Bonn, Dortmund, Frankfurt, Köln und Mainz dazu kommen könnten.

Fliegen wird teurer

Fliegen wird im kommenden Jahr teurer werden. Innereuropäische Tickets werden um 7,50 EUR, Auslandsflüge um bis zu 17 EUR teurer. Grund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrs-Steuergesetzes steigt die Luftverkehrssteuer für die Fluggesellschaften.

Energetische Sanierung von Wohneigentum

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem, mehr als zehn Jahre altem Wohneigentum sollen ab Januar 2020 bis zum 31.12.2029 steuerlich besonders gefördert werden. Eigentümer können dann 20 % der Aufwendungen, für die Einzelmaßnahme bis zu 40.000 EUR pro Objekt, von der Steuerschuld verteilt über drei Jahre abziehen. Dies gilt beispielsweise für Wärmedämmung, für neue Außentüren oder Fenster oder eine Erneuerung der Heizungsanlage. Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag wird hierzu allerdings erst am 18.12.2019 verhandeln.

Öl- und Gasheizungen sollen verschwinden

Inhaber von Immobilien, die von Öl- und Gasheizung auf eine klimafreundliche Anlage oder erneuerbare Energien umsteigen, sollen eine 40-prozentige Förderung erhalten. Ab 2026 soll dann der Einbau von Ölheizungen in Gebäuden, in denen eine klimafreundliche Wärmeerzeugung grundsätzlich möglich ist, verboten werden.

Höhere Kosten für Energie

Die Energiekosten steigen. Die Umlage nach dem „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG) steigt um 5,5 % auf 6,756 Cent je Kilowattstunde.

Neuerungen für Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer betreffen den Mindestlohn, die Branchenmindestlöhne, die Berufsausbildung sowie neue Freibeträge und Grenzwerte.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 um 0,16 EUR auf 9,35 EUR pro Stunde. Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende während der Berufsausbildung, Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, ehrenamtliche Kräfte und Jugendliche in einer Einstiegsqualifizierung.

Achtung: Für Minijobber bedeutet das, dass sie statt der bisher 48,9 Stunden pro Monat künftig nur noch 48,1 Stunden pro Monat arbeiten dürfen, um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.

Branchenmindestlöhne steigen

Die tariflichen Mindestlöhne für Beschäftigte vieler Branchen steigen zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2020.

  • Für ungelernte Kräfte im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn zum 1.1.2020 auf 12,40 EUR, für Gesellen auf 13,60 EUR. Wichtige Ausnahme: Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamt dauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden sowie Lageristen am Betriebssitz.
  • Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn zum 1.1.2020 auf 11,90 EUR.
  • Für Maler und Lackierer steigt der Mindestlohn ab 1.5.2020 auf 11,10 EUR, für Gesellen auf 13,50 EUR.
  • Für Gebäudereiniger steigt der Mindestlohn auf 10,80 EUR, für Glasfassadenreiniger auf 14,10 EUR ab 1.1.2020 (im Osten etwas geringer).
  • In der Abfallwirtschaft beträgt der Mindestlohn ab Oktober 2020 10,25 EUR.

Ganz neu: Gesetzlicher Mindestlohn für Auszubildende

Azubis sollen eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 EUR monatlich im ersten Lehrjahr mit einer schrittweisen Anhebung in den Folgejahren auf bis zu 620 EUR im Monat erhalten. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr werden die Sätze entsprechend erhöht. Im zweiten Lehrjahr steigt die Ausbildungsvergütung um 18 %, im dritten Lehrjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 %.

Wichtig: Die Mindestvergütung gilt nur für Ausbildungen, die ab dem 1.1.2020 beginnen und für die keine gültige Tarifbindung existiert. Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen von den einschlägigen Tarifverträgen um maximal 20 % nach unten abweichen betrieblichen Ausbildungsverhältnisse  (betriebliche Ausbildungsverhältnisse und Reform des BBiG).

Änderung der beruflichen Ausbildung im BBiG

Nach dem neuen BBiG wird die Berufsausbildung modifiziert. Das international hochgelobte duale Ausbildungsprinzip wird dabei allerdings nicht angetastet. Neu sind die Berufsabschlussbezeichnungen:

  • Erste Stufe: Geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin (bisher Servicetechniker, Facharbeiter, und Ähnliches)
  • Zweite Stufe: Bachelor Professional (bisheriger Meistertitel, der aber ebenfalls als Bezeichnung erhalten bleibt)
  • Dritte Stufe: Master Professional (zum Beispiel für Betriebswirtschaft, Informatik).

Neuerungen für Pflegeberufe

Besondere Ausbildungsbestimmungen betreffen die Gesundheits- und Pflegeberufe, um deren Attraktivität zu erhöhen. Statt der Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger heißt die Ausbildung künftig einheitlich Ausbildung zur Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit vier vertieften Schwerpunkten.

Erweiterte Teilzeitausbildung

Daneben werden die Möglichkeiten der Teilzeitausbildung erweitert, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern und die Möglichkeiten beispielsweise für Menschen mit Behinderung und für Flüchtlinge zu erweitern.

Krankmeldung

Wer sich als Arbeitnehmer künftig krankmeldet, muss nicht mehr zwingend den sogenannten gelben Zettel vorlegen. Künftig können Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch elektronisch einreichen.

Höhere Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten betragen ab 2020 monatlich 258 EUR, der Monatswert für Unterkunft und Miete 235 EUR, für Frühstück 1,80 EUR, für Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR.

Anpassung von Einkommensgrenzen und Grundfreibetrag

Die Einkommensgrenzen steigen 2020 für sämtliche Steuersätze um 1,95 %. Der steuerliche Grundfreibetrag wird auf 9.408 EUR angehoben.

Steuer-ID-Nummer auch für Saisonkräfte

Auch Saisonarbeitskräfte erhalten 2020 eine Steueridentifikationsnummer, die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit Vollmacht des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen kann.

Verpflegungspauschale

Berufstätige, die mehr als 8 Stunden beruflich auswärts tätig sind, erhalten statt bisher 12 künftig 14 EUR Verpflegungspauschale. Der Betrag steigt auf 28 EUR, wenn die Abwesenheit 24 Stunden beträgt. Bei mehrtägigen Reisen, beträgt die Pauschale für den An- und Abreisetag jeweils 14 EUR. Für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachten, gilt 2020 ein Pauschbetrag in Höhe von acht EUR pro Kalendertag. Darüber hinausgehende Aufwendungen können ebenfalls abgesetzt werden.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden auf jährlich 56.250 EUR angehoben, bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung West auf jährlich 82.800 EUR, Ost auf jährlich 77.400 EUR.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 62.550 EUR.

Mehr Flexibilität bei der Steuerklassenwahl 

Ehepartner können künftig im Laufe eines Kalenderjahres nach ihrer Wahl mehrfach eine Änderung der Steuerklasse beantragen. Dies soll zu einer höheren Flexibilität führen.

Grundrente erst ab 2021

Die von der Koalition beschlossene Grundrente – so sie denn kommt – wird erst ab 2021 relevant werden.

Erweiterte Beratungskompetenz für Lohnsteuerhilfevereine

Die Einkommensgrenzen für Lohnsteuerhilfevereine werden deutlich erhöht. Diese dürfen im Fall der Einzelveranlagung bis zu einem Einkommen von 18.000 EUR, bei Zusammenveranlagung bis zu einem Einkommen von 36.000 EUR Arbeitnehmern ihre Dienste anbieten.

Neuerungen für Handwerksbetriebe und Unternehmen

Im neuen Jahr wird eine Forderung vieler Handwerksbetriebe nach Wiedereinführung des Meistertitels erfüllt. Außerdem sollen für Unternehmen mit dem BürokratieentlastungsG III verschiedene bürokratische Vorschriften vereinfacht werden.

Der Meister kommt auf breiter Front zurück

Ab Januar 2020 soll in zwölf zulassungsfreien Gewerken wieder die Meisterpflicht gelten, der Verzicht hierauf hatte sich nicht bewährt.

Dies betrifft u.a. Fliesenleger, Estrichschläger, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Orgel- und Harmoniumbauer.

Bestehende Handwerksbetriebe ohne Meister erhalten Bestandsschutz und dürfen weiterhin selbständig tätig sein. Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks soll am 20.12.2019 novelliert werden. Die neue Handwerksordnung tritt dann voraussichtlich Anfang Februar 2020 in Kraft.

Existenzgründer müssen ab 2021 keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung mehr vornehmen, sondern nur noch viermal im Jahr. Dies betrifft nach dem BürokratieentlastungsG III allerdings nur Gründer, deren Umsatzsteuer voraussichtlich den Betrag von 7.500 EUR nicht überschreitet.

Dank BürokratieentlastungsG III wird die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen teilweise verkürzt. Nach einer Datenauslagerung oder einem Systemwechsel der Steuersoftware müssen Unternehmen die alten Programme künftig nur noch fünf statt bisher zehn Jahre aufbewahren.

Mit dem BürokratieentlastungsG III wird optional ein digitales elektronisches Meldeverfahren im Beherbergungsgewerbe eingeführt, d.h. der gelbe Meldeschein ist nicht mehr obligatorisch und kann durch andere Authentifizierungsverfahren ersetzt werden.

Die Kleinunternehmergrenze wird von 17.500 auf 22.000 EUR Vorjahresumsatz angehoben.

Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers zur Gruppenunfallversicherung wird von bisher 62 EUR auf 100 EUR hochgesetzt.

Nach dem Jahressteuergesetz können Unternehmer Geldbußen, Ordnungswidrigkeiten und Verwarnungsgelder, die außerhalb Deutschlands von anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt auch für Zinsen für hinterzogene Steuern.

Anträge von Arbeitnehmern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können künftig per E-Mail, also ohne ein mit Unterschrift versehenes Schriftstück, gestellt werden.

Kosten für Weiterbildungen sind für den Arbeitgeber künftig auch dann steuerfrei, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern lediglich allgemein die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern (z.B. Computerkurse).

Die Gesundheitsförderung durch den Betrieb wird steuerlich gefördert. Fördermaßnahmen durch den Arbeitgeber sind künftig bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei.

Arbeitgeber, die ein Jobticket für ihre Angestellten finanzieren, dürfen diese Kosten künftig immer pauschal mit 25 % versteuern.

Verschärfung der Meldepflichten zum Transparenzregister

Die Meldepflichten im Transparenzregister werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft. Ab 1.1.2020 müssen Unternehmen neben den wirtschaftlich Berechtigten weitere Angaben machen, insbesondere die Staatsangehörigkeit nennen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder. Das Transparenzregister selbst ist künftig öffentlich einsehbar.

Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Unternehmer, die einen Auftrag an einen Subunternehmer weitergeben, haften künftig dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Diese Nachunternehmerhaftung dient der Absicherung der Beschäftigten in besonderen Problembranchen wie zum Beispiel beim Paketdienst. Allerdings gibt es Ausnahmen: Speditionsunternehmen und Unternehmen, die über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen verfügen, unterfallen der Nachunternehmerhaftung nicht.

Bonpflicht: Belegausgabe- und Meldepflicht

Ab 1.1.2020 sind Händler verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenbon in Papierform oder elektronisch zu übergeben. Der Kunde ist allerdings nicht verpflichtet, den Bon anzunehmen. Befürchtet wird hierdurch zusätzlicher Papiermüll. Jedes elektronische Kassensystem muss darüber hinaus bis zum 31.1.2020 der zuständigen Finanzbehörde gemeldet werden. 

Höhere Sicherheitsanforderungen an Kassensysteme

Darüber hinaus ist nach dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sowie in der „Kassensicherungsverordnung“ festgelegt, dass elektronische Kassensysteme ab dem 1.1.2020 über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die Manipulationen am System vorbeugt. Das Bundesfinanzministerium hat eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.9.2020 als Übergangsfrist bestimmt. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 2,5 auf 2,4 %, befristet bis zum 31.12.2022.

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erheben, steigt zum 1.1.2020 von 0,9 auf 1,1 %. Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite geteilt. Möglich ist, dass einige Kassen auf die Erhöhung des Zusatzbeitrags verzichten.

Mehr Forschung in Kleinunternehmen

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“, das zum 1.1.2020 in Kraft tritt, soll die Forschung und Entwicklung in kleineren Unternehmen stärken. Diese können als staatliche Zulage zu Personalkosten maximal 500.000 EUR für ein Wirtschaftsjahr erhalten. Die Zuwendung erfolgt in Form der Anrechnung auf die geschuldete Ertragssteuer bzw. in Form einer Steuererstattung, falls die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigt. Damit soll die Forschungsförderung auch Unternehmen zugute kommen können, die sich in einer Verlustphase befinden.

Familienleistungen und Unterhalt

Erhöhung des Kinderzuschlags

Ab Januar 2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den zum 1.7.2019 auf 185 EUR erhöhten Kinderzuschlag pro Kind und Monat. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird dann nur noch zu 45 % statt bisher 50 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 1.1.2020 um 192 EUR pro Kind auf 5.172 EUR.

Erhöhter Kindesunterhalt bei getrennt lebenden Eltern

Erhöht wird der Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern. Ab dem 1.1.2020 beträgt der Mindestunterhalt gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019“

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 369 EUR monatlich,
  • für sieben bis zwölfjährige Kinder 424 EUR,
  • für Jugendliche von 13-18 Jahren monatlich 497 EUR.

Neue Düsseldorfer Tabelle:

 Auch die Düsseldorfer Tabelle ändert sich entsprechend, denn die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs und führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

Bedarf von Studierenden: In Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

– für ein erstes und zweites Kind 204 EUR,

– für ein drittes Kind 210 EUR und

– ab dem vierten Kind 235 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte: Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR statt bislang 880 EUR bzw. 1.080 EUR. 
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17).

Deutliche Erleichterung beim Elternunterhalt

Kinder pflegebedürftiger Eltern sollen deutlich bessergestellt werden und von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung erst dann herangezogen werden können, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies wird umgekehrt entsprechend für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern gelten. Eine Offenlegungspflicht hinsichtlich des Einkommens besteht nur, wenn die Behörden ein höheres Einkommen konkret vermuten.

Sozialversicherung und Sozialleistungen

Das Existenzminimum erhöht sich zum 1.1.2020. Dies führt zu einer Erhöhung der Zahlungsbeträge beim Unterhaltsvorschuss abhängig vom Alter des Kindes.

Die Sätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II steigen, ebenso die Regelsätze für Kinder und Jugendliche. Alleinstehende Erwachsene erhalten künftig 432 EUR im Monat, Paare jeder 389 EUR, Volljährige, die in Einrichtungen leben 345 EUR, Jugendliche 328 EUR, Kinder von 0-5 Jahren 250 EUR, Kinder von 6-13 Jahren 308 EUR.

Mit der Wohngeldreform werden nach Schätzung der Bundesregierung ab Januar 2020 ca. 660.000 Haushalte einen höheren Wohngeldbetrag bekommen, ca. 180.000 Haushalte sollen den Anspruch neu erhalten. Für einen Zweipersonenhaushalt sollen künftig durchschnittlich 190 EUR Wohngeld statt bisher ca. 145 EUR gezahlt werden.

Neuerungen in der Medizin und Psychotherapie

Neues Psychotherapiestudium

Die Ausbildung zum Psychotherapeuten wird vereinfacht. Statt Psychologiestudium plus Therapieausbildung wird künftig ein einheitliches Psychotherapiestudium mit deutlich verkürzter Studienzeit angeboten.

Hebammenausbildung

Die Ausbildung zur Hebamme erfolgt künftig in einem Hochschulstudium → Reform der Hebammenausbildung). Das drei- bis vierjährige Bachelor-Studium mit hohem Praxisanteil endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Die Ausbildung an Hebammenschulen wird nur noch bis 2022 gestattet.

Neues Implantate-Register

Mit dem „Implantate-Register-Errichtungsgesetz“ wird mit Beginn 2020 ein Implantate-Register eingeführt. Implantatehersteller müssen künftig ihre Produkte dort anmelden, die Krankenversicherungen müssen Implantationen und Extraktionen anmelden. Damit soll durch mögliche Langzeitbeobachtungen die Qualität der Implantate verbessert werden.

Das „Digitale VersorgungG“

Apotheken und Krankenhäuser werden künftig verpflichtet sein, sich der Telematikinfrastruktur anzuschließen, Apotheken bis Ende September 2020, Krankenhäuser bis Jahresende. Hierdurch sollen Patienten in die Lage versetzt werden, beispielsweise die elektronische Patientenakte zu nutzen. Ärzte können zukünftig auch sogenannte Gesundheitsapps verschreiben, die dazu helfen, die Ernährung zu überprüfen und beispielsweise den Blutdruck zu senken.

Die Videosprechstunde soll flächendeckend eingeführt werden.

Vorbeugender Gesundheitsschutz

Zum 1. März 2020 soll das Masernschutzgesetz in Kraft treten, wonach Kinder ab dem ersten Lebensjahr bei einer Aufnahme in eine Schule oder einen Kindergarten die vorgeschriebenen Masernimpfungen nachweisen müssen → Der Bundestag hat eine Impfpflicht gegen Masern beschlossen. Die Impfpflicht gilt auch für Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen, für Erzieher, Lehrer oder Pflegekräfte. Ein Verstoß soll mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 EUR geahndet werden.

Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2020 gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Einkommensgrenze, und zwar in den alten Bundesländern von 6.900 EUR im Monat, in den neuen von 6.450 EUR.

Zum 1. Juli 2020 dürfte die Rente in Westdeutschland um 3,15 % und in Ostdeutschland um 3,92 % steigen.

Leistungen für Gewaltopfer

Höhere Zahlungen für SED-Opfer

Rechtswidrig in der DDR inhaftierte SED-Opfer erhalten künftig eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 240 EUR. Die SED-Opferrenten für wirtschaftlich bedürftige Personen steigen auf 330 EUR monatlich.

Opfer politischer Verfolgung in der DDR können weiterhin einen Antrag auf Rehabilitierung stellen. Die bisher geltende Frist bis zum 31.12.2019 wird aufgehoben.

Verbesserte Hilfe für Opfer von Gewalttaten

Das „Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts“ soll dazu führen, dass Opfer einer Gewalttat besser und schneller entschädigt werden. Unter anderem werden die Waisenrenten für Hinterbliebene erhöht und die Übernahme der Bestattungskosten erleichtert. Einige der Regelungen treten allerdings verzögert erst bis Anfang 2024 in Kraft.

Verbesserungen für behinderte Menschen

Nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden die Chancen der Teilhabe und der Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen deutlich verbessert. Wer Eingliederungshilfe erhält, kann künftig einen größeren Teil seines Einkommens und Vermögens behalten.

Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten sinken

Die Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge bei der Betriebsrente werden ermäßigt. Künftig gilt ein Freibetrag von 159,25 EUR. Dies wird zu einer deutlichen Entlastung der Bezieher von Betriebsräten führen → Betriebliche Altersvorsorge: Kabinett beschließt Entlastung von Betriebsrenten.

Zu- und Einwanderung

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Im März 2020 soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten. Fachkräfte aus Drittstaaten sollen danach deutlich leichter nach Deutschland kommen und hier arbeiten können. Bisher dürfen Fachkräfte ohne Hochschulabschluss aus Drittstaaten nur in sogenannten Engpassberufen in Deutschland arbeiten, beispielsweise in der Altenpflege. Ab März 2020 ist die Arbeit in einem Engpassberuf nicht mehr Voraussetzung für die Einwanderung. Voraussetzung für die Einwanderung ist, dass

  • der Antragsteller einen Arbeitsplatz in Deutschland vorweisen kann
  • und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
  • Beruflich Qualifizierte und potentiell Auszubildende dürfen für ein halbes Jahr nach Deutschland einreisen, um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu suchen (6-Monats-Visum).
  • Voraussetzung ist, dass sie in diesem halben Jahr ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und ebenfalls über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Erweiterte Ausbildungsduldung

Mit dem Gesetz über Duldung der Ausbildung und Beschäftigung wird der Status der Ausbildungsduldung und der Beschäftigungsduldung erweitert, beispielsweise auf Altenpflegerhelfer oder sogenannte Sozialassistenten sowie auf weitere Helferberufe. Eine Ausbildungsduldung erhält nur, wer mindestens drei Monate im Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthaltsG ist. Die Wartefrist gilt nicht, wenn die Ausbildung während eines laufenden Asylverfahrens begonnen hat.

Mehr Planungssicherheit durch längere Beschäftigungsduldungen

Mehr Planungssicherheit für Unternehmer soll dadurch erzielt werden, dass Beschäftigungsduldungen für Flüchtlinge künftig für die Dauer von 30 Monaten erteilt werden. Dies gilt aber nur für Geflüchtete, die vor dem 1.8.2018 nach Deutschland eingereist sind und mindestens seit zwölf Monaten in Deutschland geduldet und seit mindestens 18 Monaten in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis sind.

Änderungen bei der Mehrwertsteuer

Senkung der Mehrwertsteuer für die Deutsche Bundesbahn

Für Tickets der Deutschen Bundesbahn wird die Mehrwertsteuer von derzeit 19 im Fernverkehr auf 7 % gesenkt. Die Bahn hat angekündigt, die Mehrwertsteuersenkung voll an ihre Kunden weiterzugeben.

Mehrwertsteuersenkung für diverse Hygieneartikel

Ob die Anbieter von Tampons, Binden und ähnlichen Hygieneartikeln die Senkung der Mehrwertsteuer auf 7 % ebenfalls an ihre Kunden weitergeben, scheint demgegenüber fraglich. Durchgesetzt hat die Steuersenkung eine Petition von Feministinnen unter dem Titel „Die Periode ist kein Luxus“.

Auch für E-Books und digitale Zeitungen ist die Senkung der Mehrwertsteuer geplant.

Verkehrsrecht

Höhere Bußgelder für Verkehrsverstöße

Nicht überraschend ist die Verschärfung des Bußgeldkatalogs. Diese Bußgelder sollen deutlich angehoben werden. Parken auf einem Geh- oder Radweg soll künftig 55 EUR statt bisher 20 EUR kosten. Ist das Parken auf dem Geh- oder Radweg mit einer Behinderung verbunden, steigt der Bußgeldbetrag auf 70 EUR zuzüglich ein Punkt in Flensburg.

Biegt ein Kfz mit einem zulässigen Gewicht von über 3,5 t mit höherer Geschwindigkeit als Schritttempo ab, so werden 70 EUR und ein Punkt in Flensburg fällig.

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Ab 2020 wird ein neues Verkehrsschild eingeführt, das das Überholen von Zweirädern verbietet. Beim Überholen von Zweirädern soll innerorts ein Abstand von 1,5 m gesetzlich vorgeschrieben werden, außerorts von 2 m. Außerdem kommt der grüne Rechtsabbiegerpfeil nur für Fahrradfahrer.

Mopedführerschein schon ab 15

Das Mindestalter für die Berechtigung zum Mopedfahren wird auf 15 Jahre gesenkt. Die einzelnen Bundesländer können allerdings selbstständig entscheiden, ob sie die Regelung in ihrem Land umsetzen

Diverse weitere Neuregelungen

Mietwohnungsneubau

Bei der Schaffung neuer Mietwohnungen, die in der Herstellung oder Anschaffung maximal 3.000 EUR pro Quadratmeter kosten, können Investoren über einen Zeitraum von vier Jahren jährlich 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Wohnung wird dauerhaft bewohnt.

Ehrenamt

Auch Ehrenamtler werden künftig steuerlich stärker begünstigt. Statt bisher 720 EUR Aufwendungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ist künftig die Geltendmachung von 840 EUR möglich.

Mehr Fairness im Onlinehandel

Ab Mitte Juli 2020 tritt europaweit die P2B-Verordnung in Kraft, die für einen gerechteren Wettbewerb im Onlinehandel sorgen soll. Sie enthält Transparenzregeln, wonach Onlineplattformen klare AGBs vorlegen müssen, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs für bestimmte Händler erklärt werden. Onlineplattformen wie Amazon sind hiernach künftig auch verpflichtet, die Kriterien offen zu legen, nach denen bestimmte Dienstleistungen und Produkte im Ranking weiter vorn bzw. weiter hinten erscheinen. Sie müssen darüber hinaus offen legen, unter welchen Voraussetzungen durch Zahlungen Einfluss auf das Ranking möglich ist.

Was im Laufe des Jahres noch kommen soll:

  • Eine mehrstufige Erhöhung der Tabaksteuer soll 2020 beginnen.
  • Ab Oktober erhöht sich der Versicherungsschutz für Zahnersatz von 50 auf 60 %.
  • Ein neues System zur qualitativen Bewertung von Pflegeheimen, der Pflege-TÜV, kommt.Tattoos dürfen ab Ende 2020 nur noch von Ärzten entfernt werden.
  • Auch das elektronische Rezept nach der ärztlichen Videosprechstunde dürfte kommen.
  • Schließlich sollen die Opfer der Thomas Cook-Pleite entschädigt werden.

Was 2020 noch nicht kommt:

  • Der Solidaritätszuschlag fällt für die meisten Steuerzahler erst ab 2021 weg.
  • Mit dem Brennstoff-EmissionshandelsG kommt die CO2-Bepreisung ebenfalls erst 2021.
  • Auch die Entlastung für Unternehmensgründer hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung kommt erst 2021. Für den Zeitraum 2021-2026 genügt eine vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer den Betrag von 7.500 EUR nicht überschreitet.

Reform der BRAO steht noch in den Sternen

Ob die geplante Reform der BRAO schon 2020 Wirklichkeit wird, steht noch in den Sternen. Das BMJV hat zwar eine schnelle Umsetzung des bereits vorliegenden Eckpunktepapiers angekündigt, jedoch sind einige Punkte noch heftig umstritten. Wesentlicher Kern der geplanten Reform sind:

  • Erheblich erweiterte Kooperationsmöglichkeiten der Anwälte mit anderen Berufsgruppen,
  • eine deutliche Ausweitung der erlaubten Rechtsformen sowie
  • eine mögliche Lockerung des Fremdkapitalverbots.

Bis die mit der Reform verknüpften Streitpunkte, beispielsweise zur Regelung der Legal-Tech-Angebote, behoben sind, dürften noch einige Monate ins Land gehen.

Quelle:  Haufe.de

 

Margit Egg Steuerberaterin AichachMargit Egg, Steuerberaterin

Unter dem Motto „Steuern – verständlich!“ biete ich in meiner Kanzlei umfassende steuerliche Beratung sowie individuelle Lösungen für Existenzgründer und Selbstständige. Neben der Finanzbuchführung stehe ich Ihnen mit Einzel-Coachings und Gründungsberatung zur Seite.

Es liegt mir am Herzen, den Menschen mit seinen Finanzen im Ganzen zu sehen und so eine optimale Beratung zu ermöglichen. 

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