Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgericht verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, das Kosten für die Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese Kosten sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig, laufen aber bei den meisten Studierenden ins Leere. Auch die begrenzt abzugsfähige Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben wurden verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
Umfassende Ausführungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes.
Margit Egg, Steuerberaterin
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