Diese Aussage stimmt leider nur zum Teil.

Viele Selbständige sind per Gesetz pflichtversichert und wissen dies nicht.

Hierzu zählen neben den zulassungspflichtigen Handwerkern vor allem Künstler, Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Und natürlich auch Scheinselbständige.

Dieser Blogbeitrag soll vor allem auch auf die freiberuflichen Lehrer näher eingehen.

Was ist ein Scheinselbständiger ?

Sie haben ein Gewerbe angemeldet und sind im Wesentlichen nur für einen anderen Unternehmer tätig. Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen dieses Unternehmers Folge zu leisten sowie Sie feste Arbeitszeiten haben. Diese und weitere Punkte weisen darauf hin, dass Sie kein selbständiger Unternehmer, sondern wie ein Arbeitnehmer tätig sind und dies nur „anderst nennen“. Im Detail kommt es auf die Ausgestaltung der Verträge an. Bei Unklarheiten gibt es bei der Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren, in dem detailliert geprüft wird, ob Pflichtversicherung in der Rentenversicherung vorliegt.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten, wenn Sie mind. einen Arbeitnehmer über 450 Euro beschäftigen. (aber siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Schmid_(CSU)) Somit ist auch diese Thematik mit Vorsicht zu betrachten.

Gibt es doch noch eine Möglichkeit für Existenzgründer in Verbindung mit Scheinselbständigkeit?

Ja, werden Sie als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber (Scheinselbständiger) erstmals versicherungspflichtig, können Sie sich in der Existenzgründungsphase maximal 3 Jahre befreien lassen. Hierzu ist ein Antrag nötig, dieser muss vor Ablauf von drei Jahren nach Beginn der Selbständigkeit bei der RV vorliegen.

Hebammen

Selbständige Hebammen sind immer per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, auch wenn diese versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Künstler und Publizisten

Diese sind als selbständige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgesichert. Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn das voraussichtl. Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt (Besonderheiten gelten für Berufsanfänger). Da die Thematik Künstlersozialversicherung sehr umfassend ist, sind diese Problembereiche direkt mit der Künstlersozialversicherung abzuklären. Normalerweise liegt aber auch für unterrichtende/lehrende Tätigkeiten keine gesonderte Rentenversicherungspflicht vor, soweit die Tätigkeit im Rahmen der üblichen Tätigkeit ausgeübt wird. Diese unterliegt somit der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse.

Lehrer und Erzieher

Bei selbständigen Lehrern steht unabhängig von der Bildungseinrichtung, das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Gruppen- oder Einzelunterricht im Vordergrund. Auch Nachhilfe- oder Golfunterricht ist lehrend, ebenso Coaches, Trainer, Moderatoren aber auch Tagesmütter. Selbständige Krankenschwester, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Podologen, nicht dagegen Sportmasseure.

All diese Lehrer und Erzieher sind nur so lange versicherungspflichtig, so lange sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (auch Azubi) beschäftigen. Dies bedeutet der Arbeitnehmer muss mehr als 450 Euro verdienen.

Hier stellen sich jetzt mehrere Einzelfragen:

Frage:

Ich führe Einzelcoachings durch. Falle ich damit unter die Versicherungspflicht?

Antwort:

Soweit Sie beratend tätig sind, prüft die RV zunächst ob Scheinselbständigkeit vorliegt. Ist dies zu verneinen, da Sie für mehrere Kunden/Patienten tätig sind, liegt keine Versicherungspflicht vor, wenn sie individuelle Beratung und Coaching durchführen.

Frage:

Ich führe Managerseminare, Firmenschulungen, Workshops oder Trainings durch, bin ich damit rentenversicherungspflichtig?

Antwort:

Hier wird es erheblich komplizierter. Hier muss klar gestellt werden, ob der Inhalt der Tätigkeit Problemlösungen und individuelle Mitarbeiterförderung umfasst oder ob es sich um eine lehrende Tätigkeit handelt. Da es bei der Einstufung immer wieder zu Streitigkeiten mit der Rentenversicherung kommt, empfehle ich fachanwaltliche Unterstützung hierzu einzuholen.

Frage:

Was ist der Unterschied zwischen lehrend und beratend tätig sein?

Antwort:

Bei der lehrenden Tätigkeit werden Kenntnisse und Fähigkeiten weitergegeben, damit der Kunde dies dann eigenständig/selbst umsetzen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob praktisches oder theoretisches Wissen vermittelt wird oder ob eine pädagogische Qualifikation oder Ausbildung des Lehrers vorliegt. Ebenso kommt es nicht darauf an, wie der Lehrer sich das das vermittelnde Wissen angeeignet hat. Somit ist die klassische Lehrtätigkeit in der schulischen Ausbildung und Erwachsenenbildung z.B. VHS betroffen aber auch der Betriebswirt, der in verschiedenen Unternehmen Betriebswirtschaft lehrt. Lediglich eine Einweisung in eine Tätigkeit ist keine Lehrtätigkeit. Ebenso sind therapeutische Tätigkeiten von der Lehrtätigkeit ausgeschlossen. Hier liegt dann eine Behandlung vor. Dies gilt sowohl im Einzel- als auch im Gruppenunterricht.

Bei der beratenden Tätigkeit werden konkrete Entscheidungshilfen für ein Thema/Problem gegeben, damit der zu Beratende ein Entscheidungsdefizit ausgleichen kann. Hier ist die Abgrenzung sehr schwierig, so wurde z.B. durch das BSG entschieden, dass ein Aerobic-Trainer lehrend tätig ist. Letztlich muss der Einzelfall betrachtet werden.

Frage:

Wie ist zu verfahren, wenn ich sowohl beratend als auch lehrend tätig bin?

Antwort:

In diesem Fall muss geprüft werden, ob die beratende oder die lehrende Tätigkeit überwiegt, entsprechend erfolgt dann die Einordnung. (Rechtliche Anweisung der RV R. 2.1.)

Frage:

Welche Trainer sind von der Pflichtversicherung betroffen?

Antwort:

Dozenten, Sprachtrainer, Seminarleiter, Trainer

Frage:

Welche Tätigkeiten sind nicht von der Rentenversicherungspflicht betroffen?

Antwort:

  • Berater und individuelle Beratung wie Consulting, Unternehmensberatung, Karriereberatung, Berufs- und Lebensberatung
  • Autorentätigkeit, Vortrags- und Präsentationstätigkeit
  • lehrende Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat sowohl haupt- als auch nebenberuflich
  • alle, die einen sozialversicherungspflichten Angestellten beschäftigen
  • Workshops und Firmenschulungen bei denen Problemlösungen und individuelle Mitarbeiterförderung Inhalt der Tätigkeit sind

Frage:

Was passiert wenn ich als Lehrer und Handwerker tätig bin?

Antwort:

Wenn Sie mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben, entsteht eine Mehrfachversicherungspflicht. Die Beiträge sind dann aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zu bezahlen, jedoch höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze.

Handwerker

Selbständige Handwerker sind pflichtversichert, wenn sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausführen. Dies bedeutet in der Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbständig arbeiten. Nach 18 Jahren können sie sich befreien lassen.

Was sind zulassungspfl. Handwerker?

Maurer, Steinmetze, Maler, Konditor, Bäcker, Installateure Heizungsbau, Augenoptiker und viele mehr.

Frage:

Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze, so dass ich nicht versicherungspflichtig bin?

Antwort:

Ja, wenn Ihr Arbeitseinkommen regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt, sind Sie versicherungsfrei.

WICHTIG:

Innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger VO 23 auszufüllen und an die RV zu versenden. Wesentlich ist hier die Beschreibung der Tätigkeit und damit die Unterscheidung zwischen der lehrenden und beratenden Tätigkeit.

Frage:

Welche Vor- und Nachteile bringt die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit sich?

Antwort:

In Phasen der Kindererziehung wird auch ein Anspruch begründet, obwohl keine Beiträge zu leisten sind, ebenso sind Hinterbliebene abgesichert oder der Fall der Erwerbsminderung ist im normalen Beitrag mit einbezogen. Die gesetzl. Rentenversicherung ist in Ihrem Bestand staatlich garantiert und die Ansprüche und Anwartschaften unterliegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Das Risiko des Verlusts der erworbenen Ansprüche ist somit ausgeschlossen. Die Rente ist nicht pfändbar und Hartz 4 sicher. All diese Elemente finden sich bei der privaten Altersversorgung nicht wieder. Durch Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch wieder die Möglichkeit zusätzlich einen Vertrag nach Riester abzuschließen und entsprechende Zulagen (vor allem interessant bei Kindern) in Anspruch zu nehmen.

Normalerweise kann in der privaten Absicherung bei gleichen Beiträgen eine höhere Rendite erzielt werden, was uneingeschränkt vom Produkt und dessen weiterer Entwicklung abhängt. Somit ist bezüglich Ihrer zukünftigen Rente alles möglich, im Positiven wie im Negativen.

Hauptkritikpunkt ist, dass gerade Existenzgründer zunächst wenig Geld für die Alterssicherung zur Verfügung steht. Sie müssen in andere laufende Kosten und natürlich in die Krankenversicherung investieren. Daher wird der Wunsch nach mehr Entscheidungsfreiheit bezüglich dieser Materie laut.

Ergebnis:

Da dieser Thematik mit großer Vorsicht zu begegnen ist, empfehle ich dringend, sich diesbezüglich beraten zu lassen. Da es schon einige Fälle gab, bei denen es zu hohen Nachzahlungen aufgrund der rückwirkenden Beitragspflicht für mehrere Jahre kam.

Gerade die Unterscheidung zwischen lehrender und beratender Tätigkeit ist eine Gradwanderung mit ggf. schwerwiegenden Konsequenzen. Hier empfehle ich die Argumente entsprechend mit einem Fachanwalt auszuarbeiten.

Weitere Hinweise:

§ 2 Nr. 1-9 des SGB VI Selbständig Tätige

Informationen der Deutschen Rentenversicherung Heft: „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“ – auch als Download

www.deutsche-rentenversicherung.de mit umfangreichem Servicebereich

Dennis Bente, Selbständige Lehrer in der gesetzl. RV

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de (hier finden Sie ausführliche rechtliche Anweisungen in Verbindung mit der Rentenversicherungspflicht)

Bitte beachten Sie: Bei den o.g. Ausführungen handelt es sich lediglich um Informationen. Es findet keine steuerliche Beratung statt.