Sie sind Selbstständig und unterrichtend tätig?
Dann erfahren Sie hier, was bei der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Sachverhalte wichtig ist!
Variante 1:
- Sie erteilen Unterricht an einer privaten Schule, allgemeinbildenden oder berufbildenden Einrichtung? Dann haben diese Einrichtigungen üblicherweise eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 a, bb, die der Einrichtung von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wurde.
- Sie können dann als Lehrer an dieser Einrichtung diese Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 b ebenfalls in Anspruch nehmen.
- Wichtig ist: Fordern Sie eine Kopie dieser Bescheinigung an und nehmen Sie diese unbedingt zu Ihren Unterlagen!
Variante 2:
- Sie haben selbst Ihr Unterrichtskonzept erstellt und erteilen in Ihren oder gemieteten Räumen Unterricht, der auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet?
- Dabei kann es sich auch u.U. um Nachhilfeunterricht handeln, da das Ziel ist, dass die Kinder die Prüfung bzgl. der mittleren Reife/Abitur ablegen.
- In diesem Fall können Sie selbst gegen Gebühr bei Ihrer zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung beantragen, damit Ihre Umsätze steuerfrei behandelt werden.
- Im Antrag ist dann Ihre Tätigkeit und der Ablauf des Unterrichts detailliert zu beschreiben.
- Soweit Sie die Bescheinigung erhalten, gilt diese in den meisten Fällen rückwirkend.
Wo muss ich die Bescheinigung beantragen?
Örtlich zuständige Landesbehörde ist jeweils die Regierung, in deren Regierungsbezirk Sie Ihren Sitz haben. Ausführliche Informationen können Sie der Verfügung des bayerischen Landesamt vom 9.3.2012 entnehmen. Diese – sowie die Adresse Ihrer zuständigen Landesbehörde – finden Sie hier.
Wie sieht es mit der Vorsteuer aus?
- Vorsteuern, die direkt mit Einnahmen in Verbindung stehen, die umsatzsteuerfrei gemäß § 4 21 sind, sind nicht als Vorsteuern abzugsfähig.
- Vorsteuern, die nicht direkt zuordenbar sind (Bürobedarf, Telefon etc.) sind entsprechend der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze aufzuteilen und anteilig steuerlich abzugsfähig.
Rentenversicherungspflicht
Bitte beachten Sie auch, dass unterrichtende Tätigkeit ggf. der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie in meinem Blogbeitrag zur Rentenversicherung.
Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Mail.
Margit Egg, Steuerberaterin
Unter dem Motto „Steuern – verständlich!“ biete ich in meiner Kanzlei umfassende steuerliche Beratung sowie individuelle Lösungen für Existenzgründer und Selbstständige. Neben der Finanzbuchführung stehe ich Ihnen mit Einzel-Coachings und Gründungsberatung zur Seite.
Es liegt mir am Herzen, den Menschen mit seinen Finanzen im Ganzen zu sehen und so eine optimale Beratung zu ermöglichen.
Lesen Sie auf meinem Blog immer die neuesten Informationen rund um wichtige steuerliche Themen und kontaktieren Sie mich sehr gerne für eine persönliche Beratung.